480  Die  Verkehrshypothek:  Inhalt  der  dinglichen  Einigung.  ss  115

20  A.  L.R.  war  die  bestellte  Sicherheit  ohne  Wirkung,  wenn  der  derselben
zugrunde  liegende  Anspruch  ungültig  war,  doch  bewirkte  die  Konvaleszenz
des  ungültigen  Rechtsgeschäfts  die  Gültigkeit  der  Hypothek  von  deren
Eintragung  ab,  3.  B.  wenn  die  Darlehnsvaluta  erst  nach  Eintragung
der  Hypothek,  wie  dies  bei  Baugeldern  die  Regel  ist,  gegeben  wurde,
vorausgesetzt,  daß  der  Schuldner  noch  über  das  Grundstück  verfügen
konnte.“)  Ist  die  Forderung  aber  nicht  entstanden  oder  ungültig  gewesen,
so  war  die  Existenzbedingung  der  Hypothek  aufgehoben,  sie  konnte
nicht  dem  Eigenthümer  anheimfallen,  gelangte  zur  Löschung  und  die  nachfolgenden
  Hypothekare  rückten  nach.  Gelockert  wurde  dieses  Abhängigkeitsverhältniß
  im  Preußischen  Recht  in  Ansehung  eines  dritten  gutgläubigen
  entgeltlichen  Erwerbers  der  Hypothek  (§  38  Preuß.  E.  E.  G).
Im  B.  G.B.  dagegen  wird  zwar  bei  der  Entstehung  der  Hypothe!
das  Dasein  einer  Forderung  vorausgesetzt  —  wenigstens  formell  —
ober  die  nicht  rechtsbeständige  Forderung  bewirkt  keinen  Untergang  der
Hypothek,  sondern  erhält  sie  zu  Gunsten  des  Eigenthümers  (§  1163
B.  G.  B).  Die  Hypothek  kann  auch  begründet  werden  für  eine  Forderung,
die  zur  Zeit  der  Bestellung  der  Hypothek  noch  gar  nicht  besteht,  und
zwar  nicht  etwa,  wie  im  Preußischen  Recht,  nur  in  Form  einer  Kautionshypothek,
  sondern  in  der  der  Normalhypothek,  denn  §  1113  Abs.  2
B.  G.  B.  sagt  ausdrücklich,  daß  die  Hypothek  auch  für  eine  künftige
oder  für  eine  bedingte  Forderung  bestellt  werden  kann.  Ob  diese
wirklich  entsteht,  hat  keinen  Einfluß  auf  die  einmal  bestellte  Hypothek;
fällt  die  Bedingung  aus,  tritt  das  zukünftige  Ereigniß  nicht  ein,  die
Hypothek  geht  um  deswillen  nicht  unter.
Die  ursprüngliche  Forderung,  deren  Vorausfetzung  bei  der  Entstehung
  der  Hypothek  gegeben  sein  muß,  ist  für  deren  Bestand  von  so
geringer  Bedeutung,  daß  die  Möglichkeit  ihres  jederzeitigen
Wechsels  gesetzlich  zugelassen  ist  G  1180.  B.  G.B.).  Nicht  die
Forderung  ist  das  Feststehende  und  Prinzipale,  von  der  die  Hypothek
abhängig  ist,  sondern  die  letztere  ist  der  ruhende  Pol,  um  den  sich
eine  der  Geldsumme  nach  bestimmte  Forderung  bewegt,  um  die  Grenzen
der  Haftung  des  Grundstücks  bezw.  der  Feststellung  der  dem  Gläubiger
zukommenden  Werthsquote  zu  statuiren.  Ob  die  ursprüngliche  oder
irgend  eine  andere  dafür  später  eingesetzte  Forderung  durch  den  eventl.
Erlös  des  Grundstücks  befriedigt  werden  soll,  ist  unerheblich,  wie  denn
anch  das  Gesetz  im  Gegensatz  zum  ersten  Entwurf  nicht  von  der  Be-)

  Vgl.  R.E.  Bd.  27  S.  17ff.