8  116.  Die  Verkehrshppothek:  Inhalt  der  dinglichen  Einigung.  481.

friedigung  einer  bestimmten  Geldforderung,  sondern  von  der  Befriedigung
einer  Forderung  spricht.

Daß  die  Forderung  nicht  das  Prinzipale  und  die  Hypothek  das
Accessorische  ist,  zeigt  sich  auch  darin,  daß  die  Kündigung  nicht  an
den  persönlichen  Gläubiger  oder  Schuldner  erfolgt,  sondern  nur
wirksam  ist,  wenn  sie  von  dem  Gläubiger  dem  Eigenthümer  oder  von
dem  Eigenthümer  dem  Gläubiger  erklärt  wird  (5  1141  B.  G.  B)..  Ohne
Rücksicht  darauf,  ob  auch  einem  persönlichen  Schuldner  gegenüber  eine
Kündigung  erfolgt  ist,  tritt  die  Fälligkeit  der  Forderung  ein  und  damit
die  Verpflichtung  der  Zahlung  von  Verzugszinsen  aus  dem  Grundstück
G  1146  B.  G.B).  Somit  folgt  die  Forderung  der  Hypothek  und
nicht  umgekehrt.

Dazu  kommt,  daß  in  den  Händen  eines  dritten  gutgläubigen
Erwerbers  —  und  das  ist  die  überwiegende  Anzahl  der  im  Verkehr
vorkommenden  Fälle  —  die  Hypothek  durch  Einreden  aus  dem  bei  der
Eutstehung  derselben  vorausgesetzten  persönlichen  Schuldverhältniß  unangreifbar
  ist.  Kraft  der  Hypothek  wird  —  relativ  wenigstens  —
in  Ansehung  der  Hypothek  die  persönliche  Forderung  trotz  mangelnden
  Bestandes  aufrecht  erhalten,  insoweit,  daß  der  dingliche  Anspruch
  in  dem  Umfange  der  in  der  Eintragung  bezeichneten  Forderung
trotz  Unterganges  derselben  bestehen  bleibt.  Der  öffentliche  Glaube  des
Grundbuchs  erstreckt  sich  in  diesem  Sinne  auf  die  Forderung,  sodaß
der  Gläubiger  sich  zum  Beweise  derselben  auf  die  Eintragung  berufen
kann:)  und  diese  als  Legitimation  des  Gläubigers  hinsichtlich
des  zu  befriedigenden  Anspruches  dient.  Die  persönliche  Forderung
wird  aber  nicht  absolut  aufrecht  erhalten.  denn  der  Hypothekengläubiger
  ist  nicht  etwa  in  der  Lage,  auch.  die  persbnliche  Klage  aus
dem  bei  der  Entstehung  der  Hypothek  vorausgesetzten  Schuldverhältnisse
anzustellen,  wenn  die  Forderung  thatsächlich  nicht  mehr-  besteht;  eine
darauf  gerichtete  Einrede  des  persönlichen  Schuldners  würde  die  persönliche
  Klage  zur  Abweisung  bringen,  dagegen  die  Hypothekenklage  des
gutgläubigen  Erwerbers  nicht  beeinflussen  können.  Unter  diesen  Gesichtspunkten
  läßt  sich  die  Behauptung  einer  Abhängigkeit  des  dinglichen
Rechts  von  dem  Forderungsrecht  als  begriffliches  Merkmal  der  Hypothek
nicht  stützen,  eher  kann  man  davon  sprechen,  daß  die  Forderung  unter
gewissen  Voraussetzungen  durch  die  Hypothek  und  für  dieselbe  erzeugt
wird.  Kein  Geringerer  aber  als  Dernburg  (Bürg.  Recht  Bd.  III

)  Bei  der  Sicherungshypother  ist  dies  nach  8  1184  B.  G.  B.  ausgeschlossen.
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  31