482  Die  Verkehrshypothek:  Inhalt  der  dinglichen  Einigung.  §  116.

§  221  S.  608)  hält  die  accessorische  Natur  der  Verkehrshypothek  für
das  bürgerliche  Recht  aufrecht,  indem  er  ausführt:

In  dem  juristischen  Ausbau  der  Verkehrshypothek  hat  gerade
das  B.  G.B.  die  accessorische  Natur  festgehalten  und  zwar  geschieht
  dies  durch  Fiktion.  „Nur  auf  Grund  dieser  Fiktion  konnte
§  1153  B.  G.B.  befinden,  daß  die  Abtretung  der  Hypothek  nur
durch  Uebertragung  der  Forderung  erfolgen,  sowie  daß  die
Hypothek  nicht  ohne  die  Forderung  übertragen  werden  kann.“

In  abstracto  hat  freilich  das  B.  G.  B.  diesen  Grundsatz  aufgestellt;
  aber  entsprechen  die  konkreten  Bestimmungen  des  Gesetzes  demselben?
  Es  ist  eine  im  B.  G.  B.  häufiger  auftretende  Erscheinung,  daß
es  abstrakt  eine  Regel  aufstellt,  und  von  derselben  durch  seine  konkreten
Bestimmungen  soweit  Ausnahmen  zuläßt,  daß  der  Regel  die  Spitze
abgebrochen  wird.  )

Im  Einzelnen  spricht  gegen  die  Regel  Folgendes:

1.  8  1154  B.  G.B.  regelt  die  Abtretung  nicht  nach  den  Grundsätzen

  der  Forderungscession,  sondern  nach  sachenrechtlichen  Prinzipien,
denn  von  der  Uebergabe  des  Hypothekenbriefs  ist  der  Erwerb  der
Forderung  abhängig  und  durch  die  Eintragung  im  Grundbuch  wird
die  schriftliche  Form  der  Abtretungserklärung  ersetzt;  bei  der  Buchhypothek
  finden  auf  die  Abtretung  der  Forderung  die  sachenrechtlichen
Normen  der  88  873,  878  B.  G.  B.  Anwendung.  Diese  Uebertragungsform
  führt  zu  dem  umgekehrten  Verhältniß,  daß  nicht  die  Hypothek
der  Forderung  folgt,  sondern  die  Forderung  der  Hypothek.  6)
2.  Zum  ersten  Erwerb  der  Briefhypothek  ist  die  Uebergabe  des
Briefes  vom  Eigenthümer  an  den  Gläubiger  nothwendig.  Bis  zu
diesem  Zeitpunkt  steht  die  Briefhypothek  dem  Eigenthümer  zu,  erst
durch  die  Uebergabe  überträgt  er  die  Post  auf  den  Gläubiger.  Hier
ist  es  undenkbar,  daß  eine  Forderung  auf  diesen  übergehen  kann.)

3.  Aber  auch  für  die  Weiterübertragung  der  Hypothek  durch  den
Gläubiger  wird  der  Satz  des  §  1153  Abs.  2  B.  G.B.  nicht  ausnahmslos
  aufrecht  erhalten.  Schon  das  Preußische  Recht  hat  augenommen,
  daß  die  Hypothek  allein  abgetreten  werden  kann  in  der
Absicht,  daß  die  Geltendmachung  der  Forderung  im  Wege  der  persönlichen
  Klage,  sei  es  durch  den  Cessionar,  sei  es  durch  den  Cedenten,

5)  Vgl.  z.  B.  §  1459  B.  G.  B.  und  die  Ausnahme  der  §§  1460,  1462  B.  G.  V.
0  So  mit  Recht  Enneccerus-Lehmann  S.  161.
*!)  Vgl.  Enneccerus-Lehmann  a.  a.  O.