9  116.  Die  Verkehrshypothek:  Inhalt  der  dinglichen  Einigung.  483

unterbleibt,  insbesondere  dann,  wenn  sich  der  Cedent  wegen  des  persönlichen
  Anspruchs  für  befriedigt  erachtet.  Das  Reichsgericht  hat  in
Uebereinstimmung  mit  der  Auffassung  von  Dernburg  und  Turnau
für  das  Preußische  Recht  jene  Ansicht  aufrecht  erhalten  und  ausgeführt:
„Die  Vorschrift  des  §  52  E.E.G.  steht  dieser  Ansicht  niht.  entgegen.
die  daselbst  getroffene  Bestimmung,  daß  die  Hypothek  nur  gemeinsam
mit  dem  persönlichen  Recht  abgetreten  werden  könne,  verfolgt  den  Zweck,
den  Schuldner  gegen  doppelte  Anforderung  zu  sichern.  Mit  diesem
zweck  des  Gesetzes  würde  allerdings  eine  Abtretung  der  Hypothek
allein,  unter  Zurückbehaltung  des  persönlichen  Anspruchs,  unvereinbar
sein;  nicht  aber  widerspricht  dem  bezeichneten  Zweck  des  Gesetzes  eine
Cession  der  Hypothek,  wenn  der  Cedent  die  Absicht  hat,  die  Verfolgung
des  persönlichen  Anspruchs  zu  unterlassen,  insbesondere  wenn  er  sich
wegen  desselben  für  befriedigt  erachten  muß.  Dieser  Auffassung  steht
auch  die  accessorische  Natur  der  Hypothek  mindestens  dann  nicht  entgegen,
  wenn  der  Hypothek  anstatt  der  bisher  durch  dieselbe  gesicherten
Schuldverbindlichkeit  ein  neues  Substrat  in  einer  anderweitig  begründeten
  persbnlichen  Schuldverbindlichkeit  gegeben  wird.“)

Dieser  Fall  der  Praxis  ist  im  B.  G.B.  verallgemeinert.  Ist  die
Forderung,  nicht  nur  durch  Verzicht,  sondern  aus  irgend  einem  Grunde,
z.  B.  Eintritt  der  Resolutivbedingung,  des  Endtermins,  Tilgung  oder
Konfusion,  untergegangen,  so  geht  damit  nicht  die  Hypothek  selbst  unter,
sondern  wird  vielmehr  kraft  Gesetzes  auf  den  Eigenthümer  übertragen;
derselbe  erwirbt  demnach  die  Hypothek  ohne  die  Forderung  (F8  1163
Abs.  1  S.  2,  1168  B.  G.  B.  und  oben  §  109  Nr.  23—89).

4.  Die  Abtretung  der  Hypothek  an  den  gutgläubigen  Dritten  erfolgt
  wirksam,  wenn  der  Hypothek  eine  Forderung  nicht  mehr  zu
Grunde  liegt,  sei  es,  daß  sie  ungültig  ist  oder  nicht  mehr  besteht.  Hier
kann  man  nicht  mehr  davon  sprechen,  daß  die  Abtretung  der  Hypothek
„nur  durch  Uebertragung  der  Forderung“  erfolgen  kann.

5.  Die  Hypothek  wird  ferner  ohne  Forderung  abgetreten,  wenn
nachträglich  erst  vereinbart  wird,  daß  eine  dem  Cessionar  gegen  den
Grundeigenthümer  zustehende  Forderung  mit  der  abgetretenen  Hypothek
in  Verbindung  gebracht  werden  soll.  Bereits  das  Reichsgericht  hat

8)  Vgl.  R.E.  Bd.  35  S.  239,  Jur.  Woch.  1895  S.  213  Nr.  54;  1881  S.  180,
181  Nr.  452  Dernburg  Preuß.  Privatrecht  (5.  Aufl.)  Bd.  I  S.  814  Dernburg
Hyp.  Recht  S.  216;  Turnau  (b.  Aufl.)  S.  430,  Anm.  6.  «
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