484  Die  Verkehrshypothek:  Inhalt  der  dinglichen  Einigung.  (§  116.

flir  das  Preußische  Recht  diesen  Satz  zugelassen.))  Das  B.  G.B.  ist
in  dieser  Beziehung  im  §  1180  noch  weiter  gegangen  und  läßt  allgemein
  an  die  Stelle  der  Forderung,  für  welche  die  Hypothek  besteht,
eine  andere  Forderung  zu,  selbst  wenn  diese  nicht  dem  bisherigen
Hypothekengläubiger  zustand.  Offenbar  kann  hier  die  Hypothek  ohne
die  Forderung  abgetreten  und  mit  einer  neuen  nachträglich  verbunden
werden.  .  .

6.  Die  Hypothek  geht  ohne  die  dem  Gläubiger  zustehende  For—
derung  auf  den  persönlichen  Schuldner,  der  nicht  der  Eigenthümer  is,
über,  wenn  dieser  nach  §  1164  B.  G.  B.  den  Gläubiger  befriedigt  hat
und  zwar  in  Höhe  der  ihm  gegen  denselben  oder  dessen  Rechtsvorgänger
  zustehenden  Ersatzforderung  (vgl.  unten  §  133).

7.  Die  Forderung  kann  ferner  nach  §  1190-  Abs.  4  B.  G.B.  bei
der  Kautionshypothek  unter  Ausschluß  des  Uebergangs  der  Hypothel
cedirt  werden,  wenn  sie  nach  den  für  die  Forderung  maßgebenden
Vorschriften  erfolgt  ist  (uvgl.  unten  §  152  No.  9).

Hiernach  kann  man  oder  darf  man  behaupten,  daß  §  1153  B.  G.V.
im  Allgemeinen  nur  so  lange  gilt,  als  Hypothek  und  Forderung
  zusammen  bestehen,  um  dadurch  den  Schuldner  gegen
eine  doppelte  Zahlung  zu  sichern.  "

Die  Verkehrshypothek  kann  deshalb  auch  nicht  als  ein  accessorisches
Recht  in  dem  Sinne  bezeichnet  werden,  wie  es  für  das  Pfandrecht
nach  der  bisherigen  Lehre  und  für  das  Mobiliarpfandrecht  des  B.  G.  B.
geboten  ist.  Selbst  wenn  man  von  den  bei  den  Berathungen  der
zweiten  Kommission  erörterten  Auffassungen,  welche  für  die  hier  vertretene
  Ansicht  sprechen,  absieht,  wird  durch  die  positiven  Bestimmungen
des  Gesetzbuches  die  Regel  des  §  1153  B.  G.B.  durchbrochen.

Gleichwohl  ergiebt  das  Gesetz  einen  Zusammenhang  zwischen
Hypothek  und  Forderung,  der  bei  der  Entstehung  jener  vorhanden  sein
muß  und  der  nicht  nur  unter  den  ursprünglichen  Kontrahenten,  sondern
auch  einem  schlechtgläubigen  Dritten  gegenüber  sachenrechtlich  wirksam
ist.  In  diesen  Beziehungen  der  Hypothek  zu  der  Forderung
liegt  der  Unterschied  von  der  Grundschuld.  Im  Verkehrsleben
wird  dieser  Unterschied  zurückgedrängt  durch  die  Fülle  derjenigen  Fälle,
in  welchen  jener  Zusammenhang  gelöst  ist,  und  welche  das  Gesetz,  der
modernen  Realkreditentwickelung  folgend,  als  die  grundlegende  Norm

)  Vgl.  Jur.  Woch.  1894  S.  440  Nr.  66,  1898  S.  36  Nr.  91;  R.  G.  Vd.
27  S.  169  und  Bd.  40  S.  276—280;  Just.  Min.  Bl.  1885  S.  365  ff.,  Gruchot
Vd.  29  S.  262.