ß  116.)  Die  Verkehrshypothek:  Inhalt.  der  dinglichen  Einigung.  485

der  Verkehrshypothek  festgestellt  hat.  Um  deswillen  kann  man  begrifflich
  für  die  Verkehrshypothek  nicht  an  der  Abhängigkeit  der
Hypothek  von  der  Forderung  festhalten.  Die  Annäherung  der  Verkehrshypothek
  an  die  Grundschuld  ist  im  B.  G.  B.  noch  stärker  ausgeprägt
  als  im  Preußischen  Recht,  und  wenn  Dernburg  in  seinem
Hypothekenrecht  S.  59  sagt:  »

„Hypothek  wie  Grundschuld  gestalten  sich  für  den  Realkredit

  als  marktgängige  Werthpapiere  und  werden  im  Wesentlichen

von  gleichen  Grundsätzen  beherrscht,“
so  ist  diese  Ansicht  für  die  Verkehrshypothek  des  B.  G.  B.  im  Verhältniß

  zur  Grundschuld  erst  recht  zutreffend.  Die  Verkehrshypothek
ist  nach  künftigem  Recht  im  Wesentlichen  nur  eine  modifizirte
Grundschuld.10)

2.  Ueber  den  Schuldgrund  der  Forderung  und  über  die  Schuld-2  DerSchunmkunde
  als  materielle  Voraussetzung  der  Entstehung  der  Briefhypothek  *7x  9
giebt  das  B.  G.  B.  im  Gegensatz  zu  §  19  Pr.  E.E.G.  keine  Be-  uriunge.
stimmungen.  Daraus  ergiebt  sich,  daß  die  Angabe  eines  Schuld-  ·
grunds  für  das  künftige  Recht  kein  Rechtserforderniß  für  die
Entstehung  der  Briefhypothek  ist.  Demgemäß  kann  auch  nicht  die
Vorlegung  einer  Schuldurkunde  zur  Bedingung  der  Ein—
tragung  der  Hypothek  gemacht  werden.  Diese  Stellungnahme  erklärt
sich  aus  der  oben  dargelegten  Auffassung,  daß  ein  bestimmtes  persönliches
  Schuldverhältniß,  von  der  die  Hypothek  abhängt,  nicht  mehr  begrifflich
  zu  den  Voraussetzungen  der  Hypothek  gehört.

3.  Der  Inhalt  der  dinglichen  Einigung  ist  in  bestimmter  Richtung  3.  Nothwengesetzlich
  formalisirt.  §  1115  B.  G.  B.  fordert  nämlich,  daß  bei  der  diger  Inhalt
Eintragung  der  Hypothek  der  Gläubiger,  der  Geldbetrag  der  Forderung,  lM  ch  r  ding.k  2#
und  wenn  die  Forderung  verzinslich  ist,  der  Zinssatz,  wenn  andere  gung.
Nebenleistungen  zu  entrichten  sind,  dieser  Geldbetrag  im  Grundbuch
angegeben  sein  muß.  Das  materielle  Recht  greift  hier  in  das  formelle
Grundbuchrecht  ein.  Dazu  soll  nach  §  28  R.G.B.O.  das  zu  belastende
Grundstück  nach  dem  amtlichen  Verzeichniß  und  der  Geldbetrag  der
Forderung  in  einer  bestimmten  Summe  in  Reichswährung  bezeichnet
sein.  Diese  durch  das  Spezialitätsprinzip  bestimmten  Vorschriften  kennzeichnen
  den  nothwendigen  Inhalt  der  dinglichen  Einigung,  welche  in
der  Praxis  regelmäßig  in  Gestalt  einer  formgerechten,

—.

10)  Vgl.  darüber  das  Nähere:  Oberneck  Hyp.Recht  S.  44—46;  Gruchot
Be.  38  S.  423ff.