486  Die  Verkehrshypothek:  Inhalt  der  dinglichen  Einigung.  (8  116.

vom  Gläubiger  acceptirten  Eintragungsbewilligung  entsprechenden
  Ausdruck  erhalten  werden.

Welchen  Inhalt  die  Eintragungsbenilligung.  haben  muß,  wird  im
8  117  dargelegt  werden.  ·

4.  Verfü-  4.  Der  Eigenthümer  ist  in  der  freien  Veräußerungs-  und  Begungsfreiheitlastungsbefugniß
  seines  Grundstücks  nicht  beschränkt.  Er  darf,  wie  im
ses  Eigen  126  dargelegt  werden  wird,  grundsätzlich  auch  über  die  Erzeugnisse,
Schranken  Zubehörstücke,  Mieth-,  Pachtzinsen  und  Versicherungsgelder  verfügen.
derselben.  Die  dem  Eigenthümer  gezogenen  Schranken  sind  durch  das  Gesetz  bestimmt.
  14)  «

U)Z111zllkästg  a)  Durch  Vereinbarungen  zwischen  dem  Eigenthümer  und  dem
kettbes  ver-  Hypothekengläubiger  darf  die  Verfügungsfreiheit  des  Ersteren  nicht  im
Veräuße=  Voraus  eingeschränkt  werden,  da  das  Recht  des.  Gläubigers  auf  Berungs=
  und  friedigung  aus  dem  Grundstück  und  seine  Rangstellung  durch  rechtliche
Belastungs-Verfügungen  des  Eigenthümers  nicht  berührt  werden  können.  Deshalb
verbets.  bestimmt  das  B.  G.  B.—  in  Erweiterung  des  §  48  Preuß.  E.E.  G.  —  im
§  1136.  Eine  Vereinbarung,  durch  die  sich  der  Eigenthümer
  dem  Gläubiger  gegenüber  verpflichtet,  das  Grundstück
  nicht  zu  beräußern  oder  nicht  weiter  zu  belasten,  ist

nichtig.

Damit  ist  die  Gefahr  beseitigt,  daß  der  Eigenthümer  sein  Grundstück
  zur  Beschaffung  neuen  Kredits  nicht  verwerthen  darf.  Ein  solcher
Vertrag  ist  nichtig;  es  ist  ihm  auch  jede  obligatorische  Wirkung
abgesprochen,  damit  nicht  durch  Vereinbarung  von  Konventional—

strafen  das  Verbot  umgangen  wird.12)

Die  Vorschrift  des  §  1136.  B.  G.  B.  ist  aber  einschränkend  auszulegen
  und,  wie  im  bisherigen  Preuß.  Recht,  wird  für  zulässig  erachtet
  werden:  Die  Vereinbarung,  daß,  wenn  der  Eigenthümer  das
Grundstück  ohne  Einwilligung  des  Gläubigers  ganz  oder  theilweise
veräußert  oder  parzellirt,  die  Hypothek  sofort  fällig  wird;  ferner  Klauseln,
nach  denen  der  Hypothekengläubiger  im  Falle  der  Weiterbelastung  des
verhafteten  Grundstücks  zur  sosortigen  Rückforderung  oder  zur  sofortigen
Kündigung  befugt  ist.;s)

Derartige  Klauseln  enthalten  nur  Abreden  von  Rückzahlungsbedingungen,
  sie  sind  wirksam,  bedürfen  aber  der  E  Eintragung.

1.)  Val.  gʒ  1136,  1149  B.  G.  B.,  Johow  Begr.  1694  ff.  4692  ff.:  ;  Mot.  L
S.  679—682,  Prot.  III  S.  573  IV  S.  506.

18)  Val.  Entsch.  d.  Kammerg.  IX  S.  80.  Dernburg  III  §8•234  Nr.  III.

13)  Vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  XII  S.  347.