8  116.)  Die  Verkehrshypothek:  Inhalt  der  dinglichen  Einigung.  487

Das  Gesetz  spricht  nur  von  einer  Vereinbarung  zwischen  dem
Eigenthümer  und  Gläubiger.  Dritten  gegenüber  darf  der  Eigenthümer
  sich  wirksam  verpflichten,  das  Grundstück  nicht  zu  ver-Gußern
  oder  zu  belasten.  Wenn  z.  B.  in  einem  Gutsüberlassungsvertrage
  zwischen  dem  Vater  und  dem  Ehemanne  seiner  Tochter  verabredet
  wird,  daß  der  Letztere  als  Uebernehmer  die  übertragenen
Grundstücke  ohne  Zustimmung  des  abtretenden  Vaters  oder  seiner
Ehefrau  weder  #miit  Schulden  belasten  noch  mit  anderen  bleibenden
Lasten  belegen,  noch  ganz  oder  theilweise  veräußern  oder  auf  Andere
übertragen  darf,  so  ist  dies  zulässig.1!)  Auch  die  in  einem  Pachtvertrage
  von  dem  Verpächter  (Eigenthümer)  eingegangene  Verpflichtung,
das  Grundstück  ohne  Zustimmung  des  Pächters  nicht  zu  belasten,  ist
rechtsgültig.:?)  Indessen  wirken  derartige  Abreden  nur  obligatorisch,
sie  eutbehren  der  diuglichen  Wirkung  und  sind  nicht  eintragungsfähig
  (vgl.  §.  137  B.  G.B.  im  Gegensatz  zu  §  15  14
A.  L.R,  vgl.  oben  S.  357,  355).

Der  Grundbuchrichter  hat  gegen  §  1136  B.  G.  B.  verstoßende
Anträge  zurückzuweisen.

b)  Eine  Folge  der  grundsätzlichen  Verfügungsfreiheit  des  Eigen-  b)  Verbot  des
thümers  ist  das  Verbot  des  Verfallvertrags  und  der  Verein=  Verfallverborung

  des  außergerichtlichen  Verkaufs.  Dies  bestimmt  trags  (es
COmmisso-8

  1149.  Der  Eigenthümer  kann,  so  lange  nicht  die  ria)  und  der
Forderung  ihm  gegenüber  fällig  geworden  ist,  dem  Gläubiger  Vereinnicht
  das  Recht  einräumen,  zum  Zwecke  der  Befriedigung  barung  des
die  Uebertragung  des  Eigenthums  an  dem  Grundstücke  zu  kartuntperverlangen
  oder  die  Veräußerung  des  Grundstücks  auf  «
andere  Weise  als  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  zu
bewirken.  «

Verboten  sind.  diese  Abreden  bei  Vermeidung  ihrer  Nichtigkeit.!)
Das  Verbot  trifft  nur  die  im  Voraus.  getroffene  Vereinbarung;  sobald
die  Hypothekenforderung  dem  Eigenthümer  gegenüber  fällig  geworden

!1)  Vgl.  Ob.Trib.  Bd.  54  S.  11.  Striethorst  Arch.  Bd.  58  S.  275,
Turnau  S.  425,  Achilles  S.  240  Anm.  3,  Oberneck  S.  153..  «

")Vgl  Johow  Entsch.  VIII.  S.  19  .  6

1)  Vgl.  §  43  Preuß.  E.E.G.,  88  29—32  1  20  A.  L.  R.