e)  Rückwirkende

Kraft  des
neuen
Rechtes.

1.  Legitima-488

  Die  Verkehrshypothek:  Eintragiinosbewilligung  (§  117.

ist,  steht.  der  Gültigkeit  jener  Abreden  nichts  im  Wege.  Zum  außergerichtlichen
  Privatverkauf  bedarf  der  Gläubiger  einer  unwiderruflichen
Vollmacht  des  Eigenthümers.  1)

c)  Soweit  nach  bisherigem  Rechte  Vereinbarungen  gegen  die  Bestimmungen
  der  §§  1136,  1149  B.  G.B.  zulässig  waren,  sind  dieselben
mit  dem  Inkrafttreten  des  neuen  Liegenschaftsrechts  hinfällig  geworden.
Die  bestehenden  Grundkreditbelastungen  sind  nach  Art.  192  E.G.z.
B.  G.  B.  und  für  Preußen  nach  Art.  33  A.G.  z.  B.  G.B.  in  solche  neuen
Rechtes  verwandelt  worden,  damit  aber  müssen  jene  Beschränkungen  der
Verfügungsfreiheit  des  Eigenthümers  wegfallen.:)

8  117.  Die  Eintragungsbewilligung.
1.  Ueber  die  Legitimation  des  Bewilligenden  siehe  das  Nähere

tion  des  Be-in  Theil  II  Abschn.  2  unter  dem  alphabetischen  Verzeichniß  der
willigenden.  ———
2.  Wesen  und  .  Die  Eintragungsbewilligung:)  ist  eine  formale  ein-Inhalt
  der  seitige,  nicht  empfangsbedürftige  Erklärung  des  Eigen-Eintra-





thümers,  deren  Wirksamkeit  unabhängig  ist  von  der  Annahme
des  etwaigen  Gläubigers.  Fehlt  aber  die  dingliche  Einigung,  so  kam
auch  die  Eintragung  nicht  zu  einem  materiellen  Hypothekenrechte  führen,
weil  das  B.  G.  B.  die  formale  Rechtskraft  der  Eintragung  nicht  anerkannt
hat  (ogl.  oben  S.  175).

Die  Eintragungsbewilligung  muß  unbedingt  und  unbetagt
abgegeben  sein,  denn  wie  auch  im  Preußischen  Recht  angenommen

wurde,  5  ist  es  nicht  Aufgabe  des  Grundbuchamts,  festzustellen.  ob  eine

Bedingung  eingetreten  sei,  unter  der  Jemand  eine  Bewilligung
ausgesprochen  hat,  vielmehr  muß  die  Bewilligung  ebenso  wie  der
Antrag  auf  Eintragung  als  Grundlage  einer  sofort  vorzunehmenden
  Einschreibung  vorgelegt  werden.s)  Ist  freilich  die  Eintragung
unter  der  Bedingung  bewilligt,  daß  der  Aussteller  der  Bewilligung
  als  Eigenthümer  des  belasteten  Grundstücks  eingetragen

1)  Vgl.  §  168  B.  G.  B.,  Dernburg  III  §  234  Nr.  IV.

18)  Ebenso  Habicht  S.  372/373,  vgl.  aber  Art.  167  E.G.  B.  G.  B.

1)  Vgl.  oben  S.  116ff.,  158  ff.

)  Vgl.  Förster-Eccius  Bd.  III  §.  198  Anm.  31.

)  Vgl.  auch  §  16  Abs.  1  R.G.B.O.;  Enisch.  d.  Kammerg.  Vd.  16
S.  128,  129  Nr.  34;  anderer  Ansicht  und  für  die  Zulassung  einer  bedingten
und  betagten  Venilligangserklärng;  Mittelstein  S.  73.