/  11.1  Die  Verkehrshypothek:  Eintragungsbewilligung.  489

werden  würde,  dann  genügt  dieselbe,  wenn  inzwischen  bei  Vornahme
der  Einschreibung  bezw.  bei  Eingang  des  Einschreibungsantrages  die
Bedingung  eingetreten  ist.“)  Die  Forderung  selbst,  zu  deren  Befriedigung
die  Hypothek  dient,  kann  allerdings  bedingt  oder  betagt  oder  von  einer
Gegenleistung  abhängig  gemacht  sein  (§  1113  Abs.  2  B.  G.B.).

Die  Willenserklärung  muß  eine  ausdrückliche  sein  und  der  vorgeschiebenen
  Form  des  §  29  R.G.B.O.  entsprechen.  Eine  stillschweigende
  Willenserklärung  genügt  nicht.  Nach  geltendem  Preußischem
Recht  (§  26  Pr.  E.E.G.)  wird  als  solche  der  in  einem  Kaufvertrage
zur  Sicherstellung  der  Forderung  des  Verkänfers  gemachte  Vorbehalt
des  Eigenthums  gerechnet,  indem  lediglich  auf  Grund  des  beglaubigten
  Veräußerungsvertrags  die  Eintragung  der  Hypothek  beantragt
werden  kann.  Das  B.  G.B.  kennt  eine  solche  Bestimmung  nicht,  weil
sie  den  Grundsätzen  des  Sachenrechts  widerspricht,  wonach  die  Grundtuchbehörde
  mit  der  Prüfung  des  der  Eintragungsbewilligung  zu
Grunde  liegenden  Schuldverhältnisses  nicht  befaßt  ist,  in  jenem
Falle  aber  die  Einsichtnahme  des  Kaufvertrages  und  dessen  Auslegung
nothwendig  sein  würde.  Ein  praktisches  Bedürfniß  zu  einer  entsprechenden
  Bestimmung  fehlt,  weil  der  Eigenthümer  die  Auflassung
verhindern  kann,  wenn  nicht  zugleich  der  Erwerber  die  Eintragung  der
Hypothek  bewilligt.  ·

Die  wesentlichen  Bestandtheile  der  Eintragungsbe—
willigung  sind  folgende:

a)  Der  Geldbetrag  der  Forderung.  Das  Spezialitäts-a)  Der  Geld—
prinzip  erfordert  unbedingt  die  Angabe  des  Betrages  der  Forderung.  betrag  der
Ob  die  Forderung  selbst  eine  eigene  Schuld  des  Eigenthümers  oder  Forderung.
eine  fremde  Schuld  ist,  aus  welchem  Schuldgrunde  dieselbe  hervorgegangen
  ist,  ob  aus  einem  konkreten  oder  nur  abstrakten  Schuldversprechen,
  ist  unerheblich.  Das  Gesetz  schreibt  nicht,  wie  im  Preußischen
Recht,  vor,  daß  der  Schuldgrund  angegeben  werden  muß  und  ebensowenig
  wird  die  Vorlegung  der  Schuldurkunde  verlangt.  Es  genügt
die  Erklärung  des  Eigenthümers,  daß  eine  solche  nicht  vorhanden
  ist  (6  58  R.G.B.O.).  Ist  dieselbe  vorhanden,  so  kann  sie
dem  Grundbuchamt  eingereicht  und  bei  der  Eintragungsbewilligung
darauf  Bezug  genommen  werden.  Das  Grundbuchamt  hat  dann  zu
prüfen,  ob  die  in  der  Eintragungsbewilligung  angegebene  Forderung
identisch  ist  mit  der  in  der  Schuldurkunde  bezeichneten,  ohne  aber  in

—

)  Vgl.  8  185  Abs.  2  B.  G.  B.