b)  Die  Be-490

  Die  Verkehrshypothek:  Eintragungsbewilligung.  &amp;  111.

eine  Untersuchung  der  Rechtsgültigkeit  des  zu  Grunde  liegenden  Rechtsgeschäfts,
  z.  B.  des  Kauf=  oder  Darlehnsvertrags,  einzutreten.  Hierats
ergiebt  sich,  daß  es  hinsichtlich  der  grundbuchmäßigen  Eintragung  um
darauf  ankommt,  ob  eine  Forderung  als  solche  bezeichnet  wird
deren  Befriedigung  die  Hypothek  bezwecken  soll.  Ob  diese  Forderung
  in  Wirklichkeit  besteht,  ob  der  etwa  angegebene  Schuldgrund
der  eigentliche  Verpflichtungsgrund  ist  oder  in  der  Bewilligung  nich
den  richtigen  Ausdruck  gefunden  hat,  ist  unerheblich.  5)  Es  genügt,
daß  überhaupt  eine  persönliche  Verpflichtung  und  der  Geldbetrag  der
Forderung  bezeichnet  wird.  Dies  muß  aber  geschehen.  Dagegen  ist
nicht  als  Mußvorschrift,  wie  im  §  23  Pr.  E.  E.  G.,  geboten,  daß  dieser
Geldbetrag  in  Reichswährung  angegeben  werden  muß,  vielmehr  enthält
§28  R.G.B.O.  diese  Bestimmung  nur  als  Ordnungsvorschrift  un
die  mangelnde  Bezeichnung  in  Mark  und  Pfennigen  würde  die  einmal
geschehene  Eintragung  nicht  unwirksam  machen.  Es  muß  dann  bei  der
Liquidation  eine  Umrechnung  der  fremden  Währung  in  die  gesetzliche
erfolgen.)  In  der  Regel  wird  aber  das  Grundbuchamt  Eintragungen
ohne  Angabe  des  Geldbetrages  in  Reichswährung  ablehnen.

Die  Eintragung  einer  Vertragsbestimmung,  nach  welcher  bezüglich
einer  Hypothekenpost  bestimmte  Zahlungsmittel  festgesetzt  werden,  z.  B.
mit  der  Klausel:  „Daß  alle  Zahlungen  an  Kapital  wie  an  Zinsen  in
Reichsgoldwährung  zu  leisten  seien,“  ist  nicht  zu  beanstanden.)  Das
Kammergericht  hat  dagegen  als  unzulässig  für  die  Eintragung  die
negative  Klausel  bezeichnet:  „daß  die  Gläubigerin  Zahlungen  in  Silber,
Gold  oder  anderen  Werthen,  welche  nach  zur  Zeit  bestehenden  oder
etwa  später  in  Kraft  tretenden  Gesetzen  an  Stelle  der  Reichsgoldmünzen
geleistet  werden,  anzunehmen  nicht  verpflichtet  ist“.#)

b)  Die  Bezeichnung  des  Gläubigers  der  Forderung.  Das

zeichuungdes  B.  G.B.  sagt  nicht  wie  §  23  Pr.  E.E.G.,  daß  die  Eintragungs-Gläubigers



der  Forde-Tung.


bewilligung  „auf  den  Namen  eines  bestimmten  Gläubigers=  lauten  muß.
Dies  konnte  schon  um  deswillen  nicht  geschehen,  weil  das  B.  G.#.
die  Eintragung  von  Forderungen,  die  auf  den  Inhaber  einer  Urkunde
lauten,  im  Gegensatz  zum  Preußischen  Recht  kennt..)  Als  Regel
ist  aber  die  Nothwendigkeit  der  individuellen  Benennung

5)  Vgl.  noch  R.E.  Bd.  39  S.  202  Nr.  50.

5)  Ueber  die  gesetzliche  Währung  vgl.  Verordnung  v.  28.  Juni  1874.
)  Entsch.  des  Kammerg.  Bd.  14  S.  138  Nr.  86.  2  9  S.  79  Nr.  20.
")  Entsch.  des  Kammerg.  Bd.  7  S.  418ff.

:  Ul.  NE.  Bd.  XIV  S.  98,  88  14187  f.  B  68