1  Die  Verkehrshypothek:  Eintragungsbewilligung.  491

des  Gläubigers  festzuhalten,  Abweichungen  sind  nur  statthaft,
wem  solche  Bezeichnung  unthunlich  und  zugleich  die  Möglichkeit  gesichert
  ist,  aus  amtlichem  Material  Gewißheit  über  die  Person  des
Berechtigten  oder  ihrer  gesetzlichen  Vertreter  zu  erlangen.1,)  Diesem  von
der  Preußischen  Praxis  aufgestellten  Grundsatz  entsprechend  können
künftige  Personen,  deren  Existenz  ungewiß  ist,  als  Gläubiger  der
Hypothek  bezeichnet  werden,  so  z.  B.  „die  Deszendenz  oder  die  Kinder,
welche  von  einer  bestimmten  Person  noch  geboren  werden  möchten,“
„die  unbekannten  Erben  eines  Nachlasses,  vertreten  durch  den  Pfleger,“
„die  E'sche  Nachlaßmasse  vertreten  durc  10)

Ausgeschlossen  ist  aber,  wie  für  das  bisherige  Recht,  die  Ein—
tragung  einer  Hypothek  auf  den  Inhaber  oder  auf  den  jeweiligen
Eigenthümer  des  Grundstücks,  weil  die  Hypothek  jedenfalks  bei
ihrer  Entstehung  die  Forderung  eines  Gläubigers  voraussetzt.

Im  Einzelnen  ist  hervorzuheben:

a)  Die  Firma  eines  Einzelkaufmanns  als  Hypothekengläubigerin
ist  nicht  für  eintragungsfähig  zu  erachten.  Durch  das  neue  H.  G.  B.
istan  dem  bestehenden  Rechtszustande  nichts  geändert  und  5  33  R.G.B.O
berührt  den  Fall  der  Einzelfirma.  nicht.  1)  «

ß)  Bei  Handelsgesellschaften,  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung
ist  nach  8  33  R.G.B.  O.  der  Nachweis  der  Befugniß  zur  Vertretung
bezw.  daß  der  Vorstand  einer  Aktiengesellschaft  aus  den  im  Handelsregister
  eingetragenen  Personen  besteht,  durch  ein  Zeugniß  des  Registergerichts
  über  die  Eintragung  zu  führen  und  nur,  wenn  derselbe  Nichter
zugleich  Grundbuch=  und  Registerrichter  ist,  genügt,  statt  des  Zeugnisses
die  Bezugnahme  auf  das  Register  (6  35  R.G.B.O.).

Ueber  die  Legitimation  des  Vorstandes  bei  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften,
  bei  Vereinen  und  sonstigen  Kassen,  Anstalten  und
juristischen  Personen  vgl.  das  alphabetische  Verzeichniß,  Theil  II  Abth.  2.

I)  Die  Konkursmasse  kann  als  Hypothekengläubigerin  nicht  eingetragen
  werden,  da  sie  keine  juristische  Person  ist,  vielmehr  erfolgt  die
Eintragung  für  den  Gemeinschuldner  mit  dem  Zusatz,  daß  über  sein

10)  Entsch.  des  Kammerg.  V  S.  158  Nr.  66.

11)  Entsch,  des  Kammerg.  II.  S.  125  Nr.  68,  III  S.  113—117,  I#  S.  184,
V  .  158,  VI  S.  98,  vgl.  oben  S.  57  und  Theil  II  Abth.  2

*P)  Vol.  das  Nähere  hierüber:  Entsch.  des  Kammerg.  N.  S.  4ff.,  Oberneck
  in  Gruchot  Bd.  43  S.  697;  Staub  Komm,  z.  H.  G.  B.  S.  107
Anm.  3:;  anderer  Ansicht  und  für  die  Ausdehnung  des  §  33  R.  G.  B.O.  auf  diesen
Fall:  Düringer-  Hachenburg  Komm.  z.  H.G.B.  S.  102.