e)  Angabe  des

Zinssatzes.

d)  Andere
Nebenleistungen.


e)  Bezeichnung
  des
Grundstücks.

3.  Andere  Bestandtheile

der  Eintragungsbe-





492  Die  Verkehrshypothek:  Eintragungsbewilligung.  §  17.

Vermögen  der  Konkurs  eröffnet  ist.  Gohow  Entsch.  VIII  S.  24
Nr.  176.)

)  Die  Eintragungsbewilligung  muß  eine  etwaige:  Vereinbarun
über  die  Zinsen  nach  einem  bestimmten  Prozentsatz  angeben,
die  Höhe  derselben  kann  nicht  aus  dem  Gesetz  ergänzt  werden  (§  1115
B.  G.  B.).  Ohne  diese  Angabe  kann  die  Eintragungsbewilligung  nicht
erfolgen.  Des  Vermerkes  der  Zinslosigkeit,  welche  §  23  Preuß.  E.  EG.

erfordert,  bedarf  es  in  Zukunft  nicht  mehr.  Ist  der  Zinssatz  nicht  mgegeben,

  so  gilt  die  Forderung  als  unverzinslich.  Für  gesetzliche  Zinsen
haftet  das  Grundstück  nach  §  1118  B.  G.  B.  ohne  Eintragung.

4)  Vereinbarungen  der  Stellung  von  Zins=  oder  Kostenkautione
von  Amortisationen,  Konventionalstrafen,  Abschlußprovisionen  2c.  müssen
in  bestimmter  Summe  angegeben  und  eingetragen  werden.  Lassen  sich
derartige  Leistungen  in  ihrem  Gesammtbetrage  nicht  übersehen,  so  wird,
wie  im  Preußischen  Recht,  auch  in  Zukunft  eine  Kautions=  oder  Maximal-=hypothek

  zu  bewilligen  und  einzutragen  sein.  13)  Wird  z.  B.  die  Verpflichtung

  des  Schuldners  im  Falle  der  Veräußerung  des  belasteten
Grundstücks  innerhalb  14  Tagen  seit  der  Auflassung  eine  Provision
von  1  pro  mille  der  ursprünglichen  Schuldsumme  an  Gläubigerin  zu
zahlen,  vereinbart,  so  kann  dies  nur  als  Kautionshypothek  eingetragen
werden,  vgl.  ben  unten  §  125  Nr.  1  und  2,  §  132  Nr.  2,  Muster
Nr.  31  Th.  I  Abth.  2.19

s).  Die  Eintragungsbewilligung  soll  nach  §  28  RGBO.  das
Grundstück  übereinstimmend  mit  dem  Grundbuch  oder  durch  Hin—

weisung  auf  das  Grundbuchblatt  bezeichnen.  Diese  Vorschrift  untescheidet

  sich  von  der  des  8  23  Preuß.  E.E.G.  dadurch,  daß  die  Uebertretung
  derselben  die  Eintragungsbewilligung  nicht  unwirksam  macht;
es  ist  nur  eine  Ordnungsvorschrift,  die  das  Grundbuchamt  wohl  zm
Ablehnung  ermächtigt,  mit  Rücksicht  auf  §  18  R.G.B.O.  aber  es  um

veranlassen  wird,  den  Antragsteller  zur  Nachholung  der  versäumten

Angabe  anzuhalten.

3.  Was  im  Uebrigen  den  Inhalt  der  Eintragungsbewilligung  betrifft,
so  sind  im  Gesetz  Mußvorschriften  nicht  gegeben,  insbesondere  enthält
dasselbe  entgegen  dem  §  23  Preuß.  E.E.G.  nicht  die  Bestimmung,  daß
die  Zinslosigkeit,  ser  Anfangstag  der  Verzinsung  und  die
Bedingungen  der  Rückzahlung  angegeben  werden  müssen.
Das  Fehlen  derselben  hindert  nicht  die  Eintragung,  sie  sind  aus

16)  Entsch,  des  Kammerg.  Bd.  7.  S.  76.

19  Entsch,  des  Kammerg.  Bd.  8  S.  92  Nr.  34.