9t  117  Die  Verkehrshypothek:  :  Eintragungsbewilligung.  40#3

den  Vorschriften  über  das  Recht  der  Schuldverhältnisse  zu  ergänzen.
Die  Eintragung  derartiger  Vereinbarungen  ist  nicht  vorgeschrieben,  vielmehr
  kann  zur  Bezeichnung  der  Forderung  bezw.  der  gedachten  Vereinbarungen
  in  der  Eintragung  auf  den  Inhalt  der  Eintragungsbewilligung
  Bezug  genommen  werden  (8  1115  Abs.  1  B.  G.B).

Zum  Theil  folgt  hier  das  B.  G.  B.  der  Preußischen  Praxis,  welche
die  Angabe  der  Rückzahlungsbedingungen  bei  der  Hypothek  ebenfalls
nicht  für  nothwendig  erachtete,  weil  es  event.  die  gesetzlichen  Bestimmungen
für  das  mit  derselben  in  Beziehung  stehende  Schuldverhältniß  eintreten
ließ  und  die  Ablehnung  der  Eintragung  wegen  eines  solchen  Mangels
nicht  für  begründet  erachtete.  19)

Ob  die  Verpflichtung  zur  Rückzahlung  in  baar  oder  in  Pfandund
  Hypothekenbriefen  eines  Kreditinstituts  an  sich  oder  nur  in  Form  einer
Kautionshypothek  eintragungsfähig  ist,  bleibt  Streitfrage.  10).

Eine  Vereinbarung,  Inhalts  deren  die  Rückzahlung,  bezw.  die
Kündigung  ausgeschlossen  sein  soll,  ist  in  Gemäßheit  des  Art.  117  E.G.
B.  B.  G.  unzulässig,  denn  Abs.  2  dieser  Bestimmung  läßt  die  landesgesetzlichen
  Vorschriften  unberührt,  welche  die  Belastung  eines  Grundstücks  mit
einer  unkündbaren  Hypothek  oder  Grundschuld  untersagen  oder  die  Ausschließung
  des  Kündigungsrechts  bei  Hypothekenforderungen  und  Grundschulden
  zeitlich  beschränken.

Die  Vorschrift  des  §  92  des  Preuß.  Ablösungsgesetzes  vom  2.  März
16850,  sowie  die  nachgebildeten  Bestimmungen  für  die  übrigen  Theile
der  Preuß.  Monarchie  sind  inhaltlich  durch  Art.  32  Preuß.  A.G.  z.
B.  G.  B.  auf  die  ganze  Preuß.  Monarchie,  also  insbesondere  auf  das
Geltungsgebiet  des  bisherigen  Rhein.  Rechts,  auf  Helgoland  und  Lauenburg
  ausgedehnt  worden.  Jedoch  ist  die  Zeitgrenze  der  Kündbarkiit.
geindert,  indem  bei  allen  Grundkreditbelastungen  das  Kündigungsrecht
des  Eigenthümers  nur  soweit  ausgeschlossen  werden  kann,  daß  der
Eigenthümer  nach  20  Jahren  unter  Einhaltung  einer  sechsmonatigen
Fiist  kündigen  kann.

Rückwirkende  Kraft  hat  diese  Bestimmung  auf  z.  Zt.  des  In-75)

  Val.  Entsch.  d.  Kammierg.  IU  S.  174  Nr.  76,  R.G.  Bd.  14  S.  274  ff.,
Iusl.  Min.  Bl.  1886  S.  81.
70)  Vgl.  R.E.  Bd.  43°'S.  212ff.  Mit  Rücksicht  auf  Art.  21  Preuß.  A.G.
l  G.V.O.  (vgl.  Art.  167  E.G.  B.  G.B.,  §  47  des  bish.  Preuß.  G.  B.O.)  dürfte
be  Frage  zu  beiahen  sein,  vgl.  Förster-  Eccius  III  8  198  Anm.  20,  Entsch.
d.  Kammerg.  IX  S.  83;  Johow  IV  S.  168,  249,  VII  S.  220,  dagegen  aber
Entsch.  d.  Kammerg.  *  IV  S.  472,  R.E.  XX  S.  220,  II  S.  286;  Achilles
S.  160  Anm.  3.