494  Die  Verkehrshypothek:  Eintragungsbewilligung.  &amp;  1.

krafttretens  des  Liegenschaftsrechts  bestehende,  seitens  des  Schuldners
unkündbare  oder  erst  nach  einer  längeren  als  einer  20  jährigen  Frist
kündbare  Grundkreditbelastungen.  Sie  können  nach  dem  Ablauf  von
20  Jahren  seit  dem  Inkrafttreten  des  B.  G.B.  unter  Einhaltung  einer
sechsmonatigen  Frist  gekündigt  werden,  sofern  nicht  die  Kündbarkeit
nach  bisherigem  Recht  früher  eintritt.  Der  Art.  32  Preuß.  A.G.  B.  G.V.
ersetzt  die  Bestimmug  des  §  92  Abl.Ges.,  welcher,  wie  aus  Art.  89
Nr.  15  Preuß.  A.  B.  B.  G.  B.  hervorgeht,  ausdrücklich  aufgehoben
ist.1?)  Die  bereits  bestehende  Ausnahme  von  der  Beschränkung
  des  Kündigungsrechts  für  landschaftliche  und  ritterschaftliche
  Kreditanstalten  in  Ansehung  der  Amortisationshypotheken
  wird  aufrecht  erhalten  durch  Art.  21  Pr.  A.G.  G.  BO.
(.  unten  S.  971),  welcher  als  landschaftliche  Kreditanstalten  auch  die
provinzial-(kommunalyständischen  öffentlichen  Grundkreditanstalten  erachtet.
  Die  bisherige  Streitfrage  bezüglich  der  sonstigen  Beleihungsinstitute
  ist  durch  die  Aufhebung  des  ganzen  8  92  des  Ablösungs-Ges.
im  Sinne  der  bisherigen  Praxis  entschieden,  so  daß  eine  analoge
Ausdehnung  auf  andere  Beleihungsinstitute  ausgeschlossen  ist.15)

Soweit  außerdem  in  Gesetzen,  welche  neben  dem  B.  G.  B.  in  Kraft
bleiben,  Ausnahmen  enthalten  sind,  bleiben  diese  auch  dem  Art.  32
gegenüber  in  Kraft.  Dies  betrifft  namentlich  den  8  18  des  Gesetzes
betr.  das  Pfandrecht  an  Privateisenbahnen  u.  s.  w.  vom  19.  August
1895  (Ges.  S.  S.  499),  welcher  den  Ausschluß  des  Kündigungsrechts
seitens  des  Gläubigers  einer  Bahnpfandschuld  auch  über  die  Dauer
von  30  Jahren  hinaus  gestattet.  19)

Der  Grundbuchrichter  wird  Anträge,  welche  die  Ausschließung  der
Kündigung  auf  einen  längeren  als  den  zulässigen  Zeitraum  zum  Inhalt
haben,  z.  B.  die  Eintragung  eines  vom  1.  Jannar  1900  ab  in  fünfzig
Jahren  zu  amortisirenden  Darlehns  und  der  Verpflichtung,  daß  bis  zum
Jahre  1950  das  Darlehen  nicht  gekündigt  werden  dürfe,  abzulehnen  haben,
mag  auch  diese  Abrede  materiellrechtlich  beschränkt  wirksam  sein.)

1:)  Vgl.  noch  Nr.  22,  27,  29,  31  des  Art.  89  über  die  Aushebung  der
entsprechenden  Bestimmungen  anderer  Preuß.  Ablösungsgesetze;  ferner  Begr.  des
Preuß.  A.G.  z.  B.  G.  B.  S.  46;  Com.Ber.  des  A.H.  S.  41.

18)  Vgl.  Art.  167.  E.G.  B.  G.  B.  Entsch,  d.  Kammerg.  Bd.  44,  S.  141—
145  und  Begr.  d.  Entw.  eines  Preuß.  A.G.  z.  B.  G.  B.  S.  48.  Die  dem  Terte
entgegenstehende  Auffassung  von  Stranz-Gerhardt  Komm.  z.  Pr.  A.G.  B.  G.B.
S.  211,  212  übersieht  den  Art.  21  Pr.  A.G.  G.B.O.

1)  Vgl.  Art.  112  E.G.  z.  B.  G.  B.

20)  Vgl.  Entsch.  d.  Kammerg.  Bd.  14,  S.  141,  r.  37;  Bd.  10  S.  383;
Johow  V,  S.  136,  Nr.  87.