ß  118.1  Die  Verkehrshypothek:  Der  Antrag.  495

8  118.  Der  Antrag.

1.  Das  Grundbuchamt  verfährt  nach  §  13  R.G.  B.O.  nur  auf  1.  Das  An-Antrag,
  soweit  nicht  im  Gesetz  etwas  anderes  vorgeschrieben  ist  (vgl.  tragsrecht.
oben  S.  127  f.).  In  Bezug  auf  die  Hypothekenbestellung  sind  antragsberechtigt:
  «

a)  Der  eingetragene  Eigenthümer.  Falls  dessen  Antrag  zu—
gleich  den  zur  Eintragung  der  Hypothek  erforderlichen  Inhalt  umfaßt,
insbesondere  diejenigen  Erklärungen,  die  in  die  Eintragungsbewilligung
bezw.  in  das  Grundbuch  aufgenommen  werden  müssen  (§  1115  B.  G.  B.,
val.  oben  S.  485  f.)  und  der  Formvorschrift  des  §  29  R.G.B.O.  entpricht,
  so  bedarf  es  einer  besonderen  Eintragungsbewilligung  nicht,  weil  in
dem  Antrag  zugleich  die  Bewilligung  enthalten  ist  (6  30  R.G.B.O.).)

b)  Der  Gläubiger,  welcher  die  vom  Eigenthümer  in  beglaubigter
Form  erklärte  Eintragungsbewilligung  überreicht,  weil  nach  Abs.  2  §  13
R.  G.  B.O.  ein  Jeder  antragsberechtigt  ist,  zu  dessen  Gunsten  die  Eintragung
  erfolgen  soll.  Dieses  Antragsrecht  kaun  dem  Gläubiger  auch
nicht  mehr  entzogen  werden,  weil  durch  die  Aushändigung  der  beglaubigten
Eintragungsbewilligung  nach  8  873  Abs.  2  B.  G.  B.  der  die  Hypothek
bewilligende  Eigenthümer  gebunden  ist  (vgl.  oben  S.  156).

Wenn  in  der  Bewilligung  der  Eintragungsantrag  mitenthalten  ist,
so  bedarf  es  eines  beson  deren  Antrages  überhaupt  nicht.)

Hat  in  der  Urkunde  der  eingetragene  Eigenthümer  die  Eintragung
bewilligt  und  beantragt,  so  gilt  als  Antragsteller  der  Eigenthümer;  der
Gläubiger  ist  nur  der  Bote.  )  #

Ist  die  Hypothek  mehreren  Gläubigern  ungetheilt  bewilligt,
so  genügt  der  Antrag  eines  einzelnen  Gläubigers,  da  es  sich  bloß  um
einen  im  Interesse  der  anderen  Gläubiger  vorzunehmenden  Akt  handelt.

c)  Eigenthümer  und  Gläubiger  gemeinschaftlich.

d)  Der  instrumentirende  Notar  nach  §  15  R.G.B.O.

e)  Der  Vertreter  des  Antragsberechtigten,  soweit  er  sich
durch  eine  Vollmacht  bezw.  beim  gesetzlichen  Vertreter  durch  den  Nachweis
der  gesetzlichen  Vertretung  legitimirt.  Hervorgehoben  wird,  daß  die

—

1)  Vgl.  R.E.  Bd.  22  S.  235;  Bl.  f.  Rechtspfl.  i.  B.  d.  Kammerg.  1892  S.  29.
5  Vgl.  N.E.  Bd.  22  S.  236.
:)  Vgl.  Dernburg  Hyp  Recht  S.  103.