2  Beglaubigung

  des

496  Die  Verkehrshypothek:  Der  Antrag.  (8  16.

Vollmacht  nicht  beglaubigt  zu  sein  braucht,  wenn  die  beglaubigte  Eintragungsbewilligung
  beigefügt  ist  (§  30  R.G.BdO..

2.  Wie  im  Preußischen  Recht  ist  nach  §  30  R.G.B.O.  die  Beglaubigung
  des  Antrags  nur  dann  nothwendig,  wenn  derselbe

9  "  ..  .  .  ..
Antrages  zugleich  die  Eintragungsbewilligung  ersetzt.
3.  Die  Zurück-  3.  Die  Zurücknahme  des  Antrages  muß  der  Vorschrift  des  §  29

nahme  des  R.G.B.O.  bezüglich  der  Beglaubigung  entsprechen  (§  32  R.G.V.O..

Antrages.

So  lange  der  Eigenthümer  die  formell  einseitige  Eintragungsbewilligung
  nicht  an  den  Gläubiger  ausgehändig
hat,  kann  er  seinen  Eintragungsantrag,  auch  wenn  derselbe
  von  dem  instrumentirenden  Notar  gestellt  ist,  zurückziehen.")
  Hat  dagegen  der  Gläubiger  selbst  den  Antrag  gestellt,
dann  kann  der  Eigenthümer  nicht  mehr  denselben  unwirksam  machen,
indem  er  seine  Eintragungsbewilligung  dem  Grundbuchamt  gegenüber
widerruft.  Ebenso  ist  eine  einseitige  Zurücknahme  ausgeschlossen,  wenn
in  der  Urkunde  Eigenthümer  und  Gläubiger  gemeinschaftlich  die  Eintragung
  beantragt  haben.)  ·

Enthält  die  Bewilligungsurkunde  keinen  gemeinschaftlichen  Antrag
des  Eigenthümers  und  Gläubigers,  so  kann  der  Gläubiger  materiell—
rechtlich  den,  unter  Ueberreichung  der  Eintragungsbewilligung  des
Eigenthümers,  von  ihm  gestellten  Antrag  auf  Eintragung  ohne  Bewilligung
  des  Schuldners  nicht  zurücknehmen,  denn  der  Eigenthümer
hat  durch  die  Aushändigung  der  beglaubigten  Eintragungsbewilligung

an  den  Gläubiger  ein  vertragsmäßiges  Recht  auf  Konstituirung  der

Hypothek  erlangt  in  Folge  der  bindend  gewordenen  dinglichen  Einigung
in  Gemäßheit  des  §  873  Abs.  2  B.  G.  B.,  vgl.  oben  S.  180  das
Nähere.“)  Fraglich  ist  aber,  ob  der  Grundbuchrichter  die  ihm  durch
die  eingereichten  Urkunden  bekamt  gewordene  materielle  Rechtslage
berücksichtigen,  die  Zurücknahme  des  Antrages  für  unzulässig  erachten
und  die  Eintragung  dennoch  bewirken  darf?  Er  kann  sich  zunächst
durch  Verhandlungen  mit  den  Betheiligten  helfen,  insbesondere  dem
Eigenthümer  anheimstellen,  seinerseits  den  Eintragungsantrag  zu  stellen.
Dieser  würde  dann  später  auf  Abnahme  der  Hypothek  gegen  den  eingetragenen
  Gläubiger  klagen  können.  Läßt  sich  dies  nicht  durchführen,
so  dürfte  der  nachträgliche,  ein  seitige  Widerruf  des  eigenen

)  Vgl.  Striethorst  Bd.  94  S.  291.
")  Vgl.  Entsch.  d.  Kammerg.  II,  S.  118  Nr.  64,  IV  S.  478.
6)  Vgl.  Entsch,  d.  Kammerg.  IV  S.  179,  180.