8  619.1.  Die  Verkehrshypothek:  Die  Eintragung.  497

Antrages.  durch  den  Gläubiger,  welcher  der  dinglichen  Gebundenheit
  widerspricht,  unzulässig  sein.  Dem  Gläubiger
fehlt  die  Sachlegitimation.

4.  Der  Antrag  und  die  Bewilligungserklärung  müssen44.  Uebereinübereinstimmen,

  denn  die  Eintragung  kann  im  Allgemeinen  nur  so
beantragt  werden,  wie  sie  bewilligt  worden  ist.  Immerhin  können  Differenzen
  zwischen  dem  Inhalt  des  Antrages  und  der  Bewilligung  eintreten.
Hat  der  Eigenthümer  den  Antrag  gestellt  und  modifizirt  in  demselben
den  Inhalt  der  Bewilligung,  z.  B.  statt  der  bewilligten  bedingten
Hypothek  will  er  eine  unbedingte  Hypothek  eingetragen  wissen,  so  hat  das
Grundbuchamt  diese  Abweichung  zu  berücksichtigen,  wenn  der  Antrag
in  beglaubigter  Form  eingereicht  ist.

Dem  Gläubiger  als  Antragsteller  kann  ein  solches  Recht  nicht
eingeräumt  werden,  selbst  wenn  er  zu  seinem  eigenen  Nachtheile
ein  Minus  beantragt,  z.  B.  durch  Aenderung  der  Zahlungsbedingungen
zu  Gunsten  des  Schuldners.)

8  119.  Die  Eintragung.

Die  Eintragung  muß  dasjenige  enthalten,  was  für  die  Erkennbarkeit
  der  Hypothek  nach  Inhalt  und  Umfang  von  Bedeutung  ist.?
Das  B.  G.  B.  hat  in  dieser  Beziehung  besondere  Bestimmungen  nur
hinsichtlich  der  Bezeichnung  des  Gläubigers  sowie  der  Forderung

  gegeben.  Danach  muß  die  Eintragung  enthalten:  die  Bezeichnung

  des  Gläubigers  sowie  den  Geldbetrag  der  Forderung
  und  bei  deren  Verzinslichkeit  den  Zinssatz  und  den
Geldbetrag  etwa  anderer  zu  entrichtender  Nebenleistungen.
Das  Einzelne  ist  bereits  erörtert  worden.  Im  Uebrigen  kann  zur
Bezeichnung  der  Forderung  sowie  zur  näheren  Bezeichnung  des  Inhalts
des  Rechtes  auf  die  Eintragungsbewilligung  Bezug  genommen
werden  (§§  1115,  874  B.  G.  B.).  Der  Preußische  Praktiker  ist  gewöhnt,
im  Grundbuch  die  Bezeichnung  zu  finden,  beispielsweise
„20  000  Mk.  Darlehn,  mit  4%  jährlich  vom  1.  Januar
1900  verzinslich,  gegen  sechsmonatliche  Kündigung  zahlbar,
eingetragen  für  ..  ...  .  .  ..  auf  Grund  der  Schuldurkunde
  vom  ..  .  .  .  ...  “

*!)  Val.  dagegen  Entsch,  des  Kammerg.  IV  S.  176,  Dernburg  Hyp.  Recht,
§5  15  S.  104,  105,  zustinmmend  Thanau-  Fverster  Texrausg.  S.  91.
1)  Mot.  III  S.  640.
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  32

stimmung
des  Antrages
und  der  Eintragungsbe-

