498  Die  Verkehrshypothek=  Die  Eintragung.  (8  119.

In  Zukunft.  wird  zwar  die  Praxis  im  Wesenklichen  diesem  Eintragungsschema
  folgen,  doch  wird  die  Klausel  „auf  Grund  der  Schuldurkunde“
  nach  dem  im  S.  192  Erörterten  fortfallen,  und  statt  dessen
gesetzt  werden  „unter  Bezugnahme  auf  die  Eintragungsbewilligunge.
Nothwendig  ist  auch  nicht  die  Bezeichnung  des  Schuldgrunds  der
Forderung,  es  würde  genügen,  wenn  eingetragen  wird:  „.20  000  Mk.
Forderung  u.  s.  w.

Wird  die  Schuldurkunde  vorgelegt,  so.  mußh  dieselbe  mit  der  in
der  Eintragungsbewilligung  angegebenen  Forderung  übereinstimmen.)

Abweichend  vom  Preußischen  Recht  genügt  die  Bezugnahme  auf
die  Eintragungsbewilligung  hinsichtlich  des  Anfangstags  der  Verzinsung
  sowie  der  Bedingungen  der  Rückzahlung,  also  ob  die  Zinsen
quartaliter  zu  zahlen  sind,  mit  welcher  Kündigungsfrist  die  Rückzahlung
zu  erfolgen  und  wo  die  Zahlung  des  Kapitals  zu  geschehen  hat;  in
der  Eintragung  selbst  brauchen  diese  Modalitäten  nicht  enthalten  zu
sein.  Die  Vorschriften  der  §§  1115,  874  B.  G.  B.  sind  durchaus
praktisch.  Der  Grundbuchrichter  wird  von  einer  ziemlich  mechanischen
Arbeit  befreit.  und  das  Grundbuch  wird  übersichtlicher.

Eine  besondere  Abweichung  ist  noch  bei  der  Eintragung  der
Hypothek  für  ein  Darlehn  einer  Kreditänstalt,  deren  Satzung
von  der  zuständigen  Behörde  öffentlich  bekannt  gemacht  ist,  in  Abs.  2
des  §  1115  B.  G.B.  festgesetzt.  Für  diesen  Fall  braucht  der  Geldbetrag
  der  zu  entrichtenden  Nebenleistungen,  wie  z.  B.  Amortisationen,
Zuschläge,  Abschlußprovisionen,  Vertragsstrafen  für  unpünktliche  Zinszahlung,
  nicht  mehr  in  das  Grundbuch  aufgenommen  werden.  Es
genügt  zur  Bezeichnung  der  außer  den  Zinsen  satzungsgemäß  zu  entrichtenden
  Nebenleistungen  die  Bezugnahme  auf  die  Satzung  selbst.
Es  ist  also  nicht  einmal  auf  die  Eintragungsbewilligung  hinzuweisen.
Diese  Erleichterung  wird  der  Praxis  sehr  willkommen  sein,  da  dadurch
die  umfangreichen  Vermerke  in  dem  Grundbuche  zukünftig  vermieden
werden.

Es  ist  auch  nicht  ausgeschlossen,  daß  in  der  Eintragung  außer
der  Bezugnahme  auf  die  Eintragungsbewilligung  zur  Ergänzung  auch
auf  die  etwa  überreichte  Schuldurkunde  Bezug  genommen  wird  (vgl.
§  57  Nr.  3  R.G.  B.O.).

2)  Vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  III  S.  144,  XI  S.  156,  Jur.  Woch.  1898
S.  313  Nr.  107.