8  120.  Der  Hypothekenbrief.  499

.  120.  Der  Hppothekenbrief.
A.  Materielles  Recht.

1.  Nach  Preußischem  Recht  entstand  für  den  Gläubiger  die  Hy-4G.  Einfluß  des
pothek  bereits  mit  der  Eintragung  im  Grundbuche,  vorausgesetzt,  daß  Briefes  auf
die  übrigen  Bedingungen  vorlagen  (§  18  Pr.  E.E.G.).  Das  materiell=  das  Gläubirechtliche
  Gläubigerrecht-war  mit  der  Eintragung  begründet,  wenngleich  gerrechekdie
  §§  20,  37,  38  Pr.  E.E.G.  zeigten,  daß  es  ohne  den  Besitz  des  liche  Bedeu-Briefes
  in  den  wichtigsten  Beziehungen,  insbesondere  in  Bezug  auf  tung
die  Geltendmachung  durch  Klage,  hinsichtlich  der  Rückzahlung  des  desselben.
Kapitals  und  im  Falle  der  Cession,  nicht  ausgeübt  werden  konnte.

Das  B.  G.  B.  verknüpft  das  Gläubigerrecht  mit  der  Urkunde
derart,  daß  dasselbe  von  deren  Besitz  abhängig  gemacht  ist  und  erst
mit  der  Uebergabe  der  Erwerb  des  hypothekarischen  Rechtes  erfolgt.
  Die  Urkunde  wird  Bestandtheil  des  materiellen  Hypothekenrechts
  und  sichert  die  Verkehrsfähigkeit,  indem  ihr  Besitz  den  nicht
eingetragenen  Rechtsnachfolger  des  Gläubigers  ermöglicht,  ohne  Eintragung
  im  Grundbuch  das  Recht  abzutreten  und  zu  verpfänden,
während  andererseits  der  Erwerber  aus  dem  Inhalte  der  Urkunde,  im
Allgemeinen  wenigstens,  mit  einer  gewissen  Sicherheit  ermessen  kann,
wie  die  den  Werth  der  Hypothek  bestimmenden  Grundbuchverhältnisse
liegen.  Freilich  wird  er  als  vorsichtiger  Mann  stets  das  Grundbuch
und  die  Grundakten  selbst  einsehen  müssen,  weil  beim  Widerspruch
zwischen  dem  Inhalt  des  Buches  und  dem  des  Briefes  jener  entscheidend
  ist.  Die  Verkehrsfähigkeit  wird  durch  diese  Gebundenheit
der  Hypothek  an  den  Brief  erhöht,  insbesondere  dadurch,  daß  Zug
um  Zug  gegen  Uebergabe  des  Dokuments  nebst  beglaubigter
Eintragungsbewilligung  die  Zahlung  der  Valuta  erfolgt.

2.  Der  §  1117  B.  G.B.  sanktionirt  diese  Auffassung  durch  die  2.  Die  Ueber-Bestimmung,
  daß  der  Gläubiger,  sofern  nicht  die  Ertheilung  des  gabe  des
Hypothekenbriefs  ausgeschlossen  ist,  die  Hypothek  erst  erwirbt,  wenn  Briefes.
ihm  der  Brief  von  dem  Eigenthümer  des  Grundstücks  übergeben  wird.

Die  Uebergabe  kann  durch  die  Vereinbarungersetzt  werden,  daß  der

—

1)  Vgl.  88  56  ff.  R.G.B.O.,  §§  37—42  der  Preuß.  Allg.  Verfügung  vom
50.  November  1899  J.  M.  Bl.  S.  357;  Johow  Begründ.  III  S.  1597  ff.,  Mot.  III
S.  742  ff.;  Prot.  III  S.  638  ff.,  IV  S.  501;  Mot.  z.  Entw.  I  G.  B.O.  S.  97,
Denkschrift  z.  Entw.  U  G.  B.O.  S.  36;  M.  Fischer  im  Archiv  f.  B.  N.  XIV
.  233  ff.,  Hachenburg,  Vorträge  S.  299  ff.,  Oberneck  in  Gruchot  Bd.  43
898—913,  Leske  S.  521.

&amp;  G.