500  Der  Hypothekenbrief.  120.

Gläubiger  berechtigt  sein  soll,  sich  den  Brief  von  dem  Grundbuchamt
  aushändigen  zu  lassen  (5  1117  Abs.  2).  Hieraus  ergiebt  sich
Folgendes:

a)  Durch  a)  Die  Aushändigung  des  Briefes  an  den  Gläubiger  kann  unkörperliche
  mittelbar  durch  den  Eigenthümer  selbst  geschehen,  indem  dieser  zunächst
Uebergabe,  die  Hypothek  für  den  Gläubiger  eintragen  läßt  und  gemäß  §  60

R.G.B.  O.  vom  Grundbuchamt  den  Hypothekenbrief  ausgehändigt

.  erhält;  er  wird  dann  Zug  um  Zug  gegen  Zahlung  der  Valuta
die  beglaubigte  Eintragungsbewilligung  und  das  Dokument
dem  Gläubiger  übergeben.  «

b)  Durch  die  b)  Der  Eigenthümer  kann  aber  auch  ausdrücklich  oder  still—
Verein=  schweigend  das  Grundbuchamt  ermächtigen,  den  Brief  an  den  Gläubiger
korung  der  auszuhändigen;  hierdurch  bietet  sich  die  auch  jetzt  übliche  Form  der
gung  des  Hypothekenbestellung,  daß  der  Eigenthümer  eine  formgerechte  Ein-Briefes
  an  tragungsbewilligung  mit  der  weiteren  Erklärung  abgiebt,  daß  der  Brief
den  Gläubi-vom  Grundbuchamte  dem  Gläubiger  direkt  ausgehändigt  werden  soll
ger  seitens  (S§  60  Abs.  2,  29  R.G.B.  O.  und  Theil  II  Abth.  2,  Muster
——N2  31,  32).  Auch  in  diesem  Falle  wird  die  Valuta  Zug  um

Zug  gegen  Aushändigung  einer  solchen  formgerechten  Eintragungsbewilligung
  erfolgen  können,  denn  durch  die  in  der  Eintragungsbewilligung
  ertheilte  Ermächtigung,  welche  vom  Gläubiger
durch  Entgegennahme  jener  acceptirt  worden  ist,  liegt  die  im  §  1117
Abs.  2  B.  G.  B.  konstituirte  Uebergabe  des  Briefes  durch  Vereinbarung.
Ein  etwa  ausbrechender  Konkurs  über  das  Vermögen  des  Eigenthümers
kann  auf  die  Rechte  des  Gläubigers  in  einem  solchen  Falle  keinerlei
Einwirkung  mehr  haben,  weil  nach  Abs.  1  §  1117  B.  G.B.  der
Gläubiger  die  Hypothek  bereits  erworben  hat.

e)  Durch  die  c)  Auf  die  Uebergabe  finden  die  Vorschriften  der  §5  929  S.  2,
Ersatzmittel  930,  931  B.  G.  B.  Anwendung,  sodaß  also,  wenn  der  Gläubiger
ber.  Ueber=  bereits  im  Besitz  des  Briefes,  z.  B.  durch  irrthümliche  Aushändigung
gabe.  seitens  des  Grundbuchamts,  sich  befindet,  die  nachträgliche  Ueberein—

stimmung  der  Kontrahenten  über  den  Uebergang  des  Eigenthums  dieses
Dokuments  an  den  Gläubiger  genügt  (traditio  brevi  manu);  daß
ferner,  wenn  der  Eigenthümer  im  Besitz  des  Dokuments  ist,  die  Ueber—
gabe  an  den  Gläubiger  dadurch  ersetzt  wird,  daß  laut  Vereinbarung
der  Hypothekengläubiger  den  mittelbaren  Besitz  erlangt,  indem  der
Eigenthümer  den  Brief  nur  als  Verwahrer  oder  in  Folge
eines  ähnlichen  Verhältnisses,  vermöge  dessen  er  dem  Gläubiger  gegenüber
  nur  zeitweise  zum  Besitze  berechtigt  ist,  vorläufig  behält  (8  868