120.]  Der  Hypothekenbrief.  501

B.  G.  B.  constitutum  possessorium);  schließlich  kann  der  Eigenthümer
den  Brief  durch  Abtretung  seines  Anspruchs  auf  Herausgabe
  desselben  nach  Maßgabe  der  §§  398ff.  B.  G.  B.  übergeben.
Nach  §§  897  Abs.  2,  830  Abs.  1  C.P.O.  gilt  die  Wegnahme  des
Briefes  durch  den  Gerichtsvollzieher  zum  Zwecke  der  Ablieferung  an
den  Gläubiger  als  Uebergabe.

d)  Eine  Beweiserleichterung  schafft  der  Abs.  3  des  §  1117  c)  Ver-B.
  G.  B.,  indem  er  die  widerlegbare  Vermuthung  aufstellt,  daß,  wenn  muthung  für
der  Gläubiger  im  Besitz  des  Briefes  ist,  sei  es  unmittelbarer  oder  die  Uebermittelbarer
  Besitz,  die  Uebergabe  an  ihn  auch  erfolgt  ist.  gabe.

3.  Wenn  der  Gläubiger  das  Hypothekenrecht  erst  mit  der  Ueber-8.  Die  Rechtsgabe
  des  Hypothekenbriefs  erwirbt,  so  wird  mit  Rücksicht  auf  die  lage  in  der
Geschäftsverhältnisse  des  Grundbuchamts  eine  gewisse  Zeit  vergehen,  Zwischenzeit

...  .  .  zwischen  der
ehe  der  Hypothekenbrief  expedirt  worden  ist.  Eintragung

Mit  der  Eintragung  der  Hypothek  ohne  Uebergabe  des  Briefes  der  Hypothek
wird  das  Gläubigerrecht  für  den  in  der  Eintragung  bezeichneten  u.  der  Ueber-Gläubiger
  nicht  erworben.  Nach  §  1163  Abs.  2  B.  G.  B.  steht  die  gabe  des  Hy-Hypothek
  in  diesem  Stadium  dem  Eigenthümer  zu,  paheren
trotzdem  sie  auf  einen  fremden  Namen  eingeschrieben  ist.  Mit  diesem  "
Satze  hat  das  B.  G.B.  zwei  theoretische  Auffassungen  zurückgewiesen,
nämlich  die  eines  im  Werden  begriffenen  Rechtsverhältnisses,  wonach
die  Schaffung  des  Hypothekenrechts  sich  erst  mit  der  Auslieferung  des
Briefes  an  den  Dritten  vollendet,  vorher  ein  solches  überhaupt  noch
nicht  entstanden  ist;  ferner  diejenige  Auffassung,  welche  man  unter  der
Theorie  vom  subjektlosen  Rechte  zusammenfaßt,  sodaß  zwar  das  Recht
der  Hypothek  durch  die  Eintragung  entstanden  ist,  aber  sein  Subjekt
erst  durch  die  Aushändigung  des  Hypothekenbriefs  an  den  eingetragenen
Gläubiger  erhält.)

Jene  Bestimmung  des  Abs.  2  §  1163  B.  G.B.  läßt  die  Auffassung
  des  B.  G.  B.  erkennen,  daß  es  sich  bei  der  Hypothek  nicht
um  eine  Pfandbestellung  im  herkömmlichen  Sinne  handelt,
sondern  um  ein  Verfügungsrecht  des  Eigenthümers  über
eine,  dem  eingetragenen  Kapital  entsprechende,  im
Grundstück  enthaltene  Werthsgquote,  die  sich  juristisch  als
Recht  an  der  eigenen  Sache,  als  Eigenthümerhypothek  darstellt.5)

")  Vgl.  Johow  Begr.  III  S.  1608,  aber  Windscheid  8  49  Anm.  8,
Hachenburg  245/246.
3)  Vgl.  oben  §§  108,  109.