502  Der  Hypothekenbrief.  (§  120.

Fraglich  kann  es  sein,  ob  diese  dem  Eigenthümer  zustehende
Hypothek  sich  in  Gemäßheit  des  §  1177  Abs.  1  B.  G.  B.  in  eine
Grundschuld  verwandelt.  Daraus  entsteht  der  weitere  Zweifel,  ob  zur
Zeit  der  Uebergabe  des  Briefes  an  den  in  der  Eintragung  bezeichneten
Gläubiger,  was  ja  unter  Umständen  nach  längerer  Zeit  geschehen  kann,
überhaupt  noch  eine  Hypothek  vorhanden  ist  und  nicht  vielmehr  eine
Grundschuld,  so  daß  also  der  Gläubiger  nur  diese  bestellt  erhält.
Der  §  1177  B.  G.B.  ist  auch  auf  den  Fall  anzuwenden,  in  welchem
die  Briefhypothek  bis  zur  Uebergabe  des  Briefes  dem  Eigenthümer
zusteht,  denn  er  setzt  nicht  voraus,  daß  bereits  eine  Hypothek  von
einem  Dritten  erworben  war  (vgl.  8  1163  Abs.  1).  Bei  der
Begründung  einer  Briefhypothek  für  den  Gläubiger  ist  die  Auffassung
zulässig,  daß  die  Hypothek  unter  der  Bedingung  der  Aushändigung
des  Briefes  an  den  eingetragenen  Gläubiger  bestellt  war  und  mit
der  Erfüllung  der  Bedingung  durch  Aushändigung  des  Dokumems
das  Recht  in  der  Art  zur  Zeit  seiner  Begründung  wirksam  wird.)

So  lange  die  Uebergabe  an  den  Hypothekengläubiger  nicht  geschehen
  ist,  bleibt  die  Hypothek  Vermögensbestandtheil  des  Eigenthümers,
  unterliegt  dem  Zugriff  seiner  Gläubiger  3)  und  gehört  zur
Konkursmasse.  Dieser  gegenüber  ist  der  Anspruch  auf  Uebergabe
des  Briefes  ausgeschlossen,  denn  der  Anspruch  des  eingetragenen
Gläubigers  gegen  den  Gemeinschuldner  auf  Erwerbung  der  Hypothek
ist  als  der  eines  Konkursgläubigers  anzusehen.  Wem  der  Gemeinschuldner
  oder  nach  dessen  Anweisung  das  Grundbuchamt  den  Brief
nach  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  dem  Gläubiger  übergiebt,  so
ist  diese  Rechtshandlung  den  Konkursgläubigern  gegenüber  unwirksam
und  der  Empfänger  zur  Rückgabe  an  die  Konkursmasse  verpflichtet
(§§  29  ff.  K  O.).  Formell  wird  der  Konkursverwalter  unter  Einreichung
seiner  Bestallung  auf  Grund  des  Nachweises,  daß  die  Hypothek  Bestandtheil
  der  Masse  ist,  insbesondere  durch  beglaubigtes  Anerkenntuiß
oder  durch  Urtheil  gegen  den  eingetragenen  Gläubiger,  und  unter  Vorlegung
  des  Hypothekenbriefs  über  dieselbe  verfügen,  sie  namentlich  auf
den  Namen  des  Kridars  unschreiben,  sie  abtreten  und  verpfänden
können.

Geschützt  wird  der  Gläubiger  gegen  diese  Gefahren  durch  Eintragung
  einer  Vormerkung  (vgl.  noch  887,  14  K.O.).

Vgl.  noch  Martinius  bei  Gruchot  4  S.  383,  Neumann  S.  629  Nr.  k

6)  Die  Schwierigkeiten  der  Beschlagnahme  liegen  darin,  daß  die  Hypothek
noch  auf  den  Namen  des  dritten  Gläubigers  eingetragen  und  der  Hypothekenbrief
  beigebracht  werden  muß;  vgl.  noch  R.E.  Bd.  43  S.  429.