g  120.  Der  Sypothelenbrief.  503

Fraglich  ist,  in  welcher  Weise  der  Eigenthümer  formell  über  die
für  eine  dritte  Person  eingetragene,  aber  von  ihr  mangels  Aushändigung
des  Briefes  nicht  erworbene  Hypothek  verfügt?  Das  Gesetz  giebt  eine
positive  Bestimmung  nicht.  Für  das  Grundbuchamt  ist  formell  der
eingetragene  Gläubiger  legitimirt;  auch  materiell  können  Gründe  vorliegen,
  die  dem  Gläubiger  ein  Recht  auf  Auslieferung  des  Briefes
geben,  es  können  auch  sonstige  Interessen  des  Gläubigers,  z.  B.  wegen
Ersatz  der  Kosten,  zu  wahren  sein,  die  dem  Anspruch  des  Eigenthümers
auf  Buchberichtigung  entgegenstehen.  Deshalb  wird  das  Grundbuchamt
  ohne  formgerechte  Bewilligung  des  eingetragenen
Gläubigers  bezw.  deren  Ersatz  durch  Urtheil  eine  Aenderung
bei  der  eingeschriebenen  Post  nicht  vornehmen.  Hat  der  Eigenthümer
  eine  derartige  Urkunde  in  Händen,  dann  ist  er  zur  Abtretung  und
Verfügung  über  die  Hypothek  auch  formell  legitimirt,  da  eine  solche
sich  außerhalb  des  Grundbuchs  vollziehen  kann  (§  1155  B.  G.B.);  der
Cessionar  würde  unter  Einreichung  des  Briefes,  der  beglaubigten
Cession  oder  Eintragungsbewilligung  und  der  Zustimmungserklärung
des  eingetragenen  Gläubigers  bezw.  des  dieselbe  ersetzenden  Urtheils
die  Umschreibung  auf  seinen  Namen  erlangen  können.

Dagegen  kann  der  Eigenthümer  nicht  verlangen,  daß  der
formell  eingetragene  Gläubiger  ohne  Gewähr  die  Post  an
einen  Dritten  abtrete,  weil  jener  nicht  wirklich  Berechtigter  der
Hypothek  geworden  ist.  Ohne  die  Zustimmung  oder  das  Anerkenntniß
des  formell  eingetragenen  Gläubigers  kann  der  Eigenthümer  die  Hypothek
  auch  nicht  zur  Löschung  bringen  (vgl.  unten  §  132  Nr.  2).

Steht  die  Hypothek  dem  Eigenthümer  zu,  so  verwandelt  sich  dieselbe
  bei  einer  Weiterveräußerung  des  Grundstücks  nach  Maßgabe
des  §  1177  B.  G.B.  in  eine  Grundschuld.

4.  Die  rechtliche  Natur  des  Briefes  läßt  sich  dahin  zusammen-4.  Rechtliche

fassen:  Natur  des
Seinen  Inhalt  bildet  das  Zeugniß  der  Behörde  über  den  Stand  Dreeies  und
J

des  Grundbuchs  bezüglich  der  verbrieften  Post.  Er  ist  zunächst  als  desselben.
Beweisurkunde  für  die  Existenz  des  hypothekarischen  Rechtes  anzusehen,
wenngleich  dieser  Beweis  auch  durch  das  Grundbuch  selbst  geführt
werden  kann.
In  dem  Briefe  verkörpert  sich  ferner  gewissermaßen  die  Post
selbst,  insbesondere  dadurch,  daß  das  Gläubigerrecht  an  sich  und  nicht
bloß  dessen  Ausübung  an  den  Besitz  des  Hypothebenbriefes  gebunden
ist,  dieser  daher  nicht  nur  zur  Legitimation  dient,  sondern  dessen