504  Der  Hypothekenbrief.  s8  120.

Aushändigung  auch  bei  der  Entstehung,  Uebertragung  und  Belastung
der  Post  eine  wesentliche  Voraussetzung  des  Rechtserwerbs  bildet.)

B.  Formelles  Recht.

5.  Zuständig-  5.  Wenngleich  schon  §  1117  Abs.  2  B.  G.  B.  darauf  hinweisst,
keit  ur  daß  der  Brief  nur  von  dem  Grundbuchamt  selbst  gebildet  werden
n.  deskann,  so  hat  doch  die  R.G.B.O.  im  §  56  mit  Rücksicht  darauf,  daß

bei  Theilposten  der  Theilhypothekenbrief  nach  88  61,  70  R.  G.  BO.
auch  von  einem  Gericht  oder  Notar  hergestellt  werden  kann,  die  Zuständigkeitsfrage
  in  Bezug  auf  die  Bildung  der  Stammdokumente
ausdrücklich  dahin  entschieden,  daß  das  Grundbuchamt  ausschließlich
für  deren  Ertheilung  zuständig  ist.)

6.  Der  Inhalt.  6.  Der  Inhalt  des  Dokuments  ist  in  einer  gewissen  Weise
formalisirt  und  zwar  werden  wesentliche  und  unwesentliche  Erfordernisse
desselben  unterschieden.

Die  wesentlichen  Erfordernisse  sind  (8  56  R.G.B.O.):
1.  die  formelle  Bezeichnung  der  Urkunde  als  Hypothekenbrief,
2.  die  Angabe  des  Geldbetrages,  ·
3.  die  Bezeichnung  des  belasteten  Grundstücks,
4.  die  Beglaubigung  durch  Unterschrift  und  Siegel,  die  Verwendung
eines  Stempels  an  Stelle  des  Siegels  genügt  nicht  (vgl.  S.  507),
Unwesentliche  Erfordernisse  sind  (§57  R.G.  B.  O):
1.  der  Brief  soll  die  Nummer  des  Grundbuchblatts  angeben,
2.  derselbe  soll  einen  Auszug  aus  dem  Grundbuch  enthalten,  in
welchen  folgende  Einzelheiten  ausgenommen  werden  sollen:
a)  die  Bezeichnung  des  Grundstücks  nach  dem  Inhalt  des
Grundbuchs,
b)  die  Bezeichnung  des  eingetragenen  Eigenthümers,
I)  der  Inhalt  der  die  Post  betreffenden  Eintragungen  und  soweit
zur  Ergänzung  einer  Eintragung  auf  eine  Urkunde  Bezug
genommen  ist,s)  auch  der  Inhalt  dieser  Urkunde,  soweit  nicht

4)  Vgl.  Johow  Entw.  Bd.  III  S.  1597,  v.  Meibom  Meckl.  Hyp  Recht
S.  445,  M.  Fischer,  Der  Hypothekenbrief  im  Arch.  f.  B.  N.  Bd.  XIV  S.  319ff.,
Dernburg  III  S.b583,  Cosack  II  S.  213,  Oberneckin  Gruchot  Bd.  43  S.  899,

*!)  Vgl.  Denkschrift  z.  G.  B.Q.  S.  36,  Mot.  S.  97  ff.  Die  Ertheilung  des
Briefes  erfolgt  nur  in  einer  Ausfertigung,  Duplikate  sind  unzulässig,  vgl.  M.
Fischer  a.  a.  O.  S.  242.  "  .

S)Vgl.§50R.G.B-O.undobenS.498.Esgehörenhierbernichtnur
die  die  Eintragungsbewilligung  enthaltenden  Urkunden,  sondern  auch  andere,
vgl.  z.  B.  §  885  Abs.  2  B.  G.  B.;  vgl.  ferner  noch  Entsch.  d.  Kammerg.  XVI

S.  117.