ß  120.  Der  Hypothekenbrief.  505

derselbe  aus  der  mit  dem  Hypothekenbriefe  etwa  verbundenen
Schuldurkunde  sich  ergiebt  (§  58  Abs.  1  S.  1  und  Abfk.  2
R.G.B.O.)  oder  es  sich  um  die  Darlehnshypothek  einer
Kreditanstalt  handelt,  für  welche  die  Bezugnahme  auf  die
Satzung  nach  §  1115  Abs.  2  B.  G.B.  zulässig  ist,

ch  die  kurze  Bezeichnung  des  Inhalts  der  Eintragungen,  welche
der  Hypothek  im  Range  vorgehen  oder  gleich  stehen,  behufs
Prüfung  der  Sicherheit  der  Post.

Inwieweit  der  Auszug  noch  weitere  Angaben  enthalten
darf,  bleibt  nach  §  97  R.G.B.O  der  Landesjustizverwaltung
überlassen.  Für  Preußen  geben  Art.  7  A.G.  z.  G.B.O.
und  die  88  37—42  der  Allg.  Verfügung  vom  20.  November
1899  besondere  Vorschriften,  insbesondere  sind  die  Briefe
sowie  die  nachträglich  auf  sie  gesetzten  Vermerke  von  dem
Richter  und  Gerichtsschreiber  zu  unterschreiben.

Die  Unterscheidung  in  der  R.G.B.O.  zwischen  wesentlichen  und
unwesentlichen  Bestandtheilen  des  Dokuments  über  die  eingetragene
Post  ist  im  geltenden  Recht  meist  unbekannt,  trotzdem  sind  Schwierigkeiten
  nicht  entstanden,  weil  durch  amtliche  Formulare  Form  und
Inhalt  der  Dokumente  vorgeschrieben  war.  Für  Preußen  ist  dies
durch  die  vorgedachte  Verfügung,  Aulagen  8B—0,  geschehen  (abgedruckt
Theil  II  Abth.  2).  '

Aendert  sich  der  Grundbuchsinhalt,  so  hat  eine  Ergänzung  des
Auszuges  auf  Antrag  des  Briefinhabers,  der  sich  als  Gläubiger  nicht
weiter  zu  legitimiren  braucht,  stattzufinden  (6  57  Abs.  3  R.G.B.O.).0

7.  Stehen  einem  Gläubiger  mehrere  Posten  zu,  die  gleichen  7.  Gemein-Rang
  haben  oder  im  Range  unmittelbar  aufeinander  folgen,  so  ist  shaftlichr
ihm  nach  §  66  R.G.B.  O.  auf  seinen  Antrag  mit  der  in  beglaubigter  Hriel  und
Form  (5  29)  erfolgten  Zustimmung  des  Eigenthümers  über  dieselben  brief.
ein  Brief  in  der  Weise  zu  ertheilen,  daß  derselbe  die  sämmtlichen
Posten  umfaßt.  Die  Ertheilung  des  einheitlichen  Briefes  hat  zwar
auf  den  Bestand  der  einzelnen  Posten  keinen  Einfluß,  das  Interesse
des  Eigenthümers  kann  aber  in  gewisser  Beziehung  dadurch  berührt
werden,  z.  B.  wenn  der  Gläubiger  wegen  einer  der  Posten  Befriedigung
  erlangt  hat  und  nunmehr  diese  als  Eigenthümerhypothek
oder  Grundschuld  zur  Verfügung  des  Eigenthümers  steht.  Für  den

)  Vgl.  88  62,  63,  97  R.G.B.O.,  Kommiss.  Ber.  S.  26.  Nach  bisherigem
Preuß.  Recht  war  dieser  Anspruch  nicht  gewährt.