8.  Verbindung

506  Der  Hyhpothekenbrief  66  120,

Eigenthümer  entsteht  dann  aus  dem  gemeinschaftlichen  Briefe  eine
Erschwerung  seines  Verfügungsrechts,  indem  er  event.  einen  Theilhypothekenbrief
  bilden  lassen  müßte;  des  halb  ist  seine  Zustimmung  zu
dem  gemeinschaftlichen  Brief  erforderlich.  ·

Diese  Einrichtung  ist  dem  geltenden  Rechte  überwiegend  fremd;

ob  sie  einem  praktischen  Bedürfniß  wirklich  entspricht,  wie  die  Deukschrift

  z.  G.  B.O.  S.  40  annimmt,  darf  bezweifelt  werden.

Der  gemeinschaftliche  Brief  wird  ausgestellt  für
mehrere  Kreditbelastungen  auf  demselben  Grundstück,  der
Gesammtbrief  dagegen  für  eine  Kreditbelastung  auf  mehreren
Grundstücken.1)

8.  Nach  Preußischem  Recht  mußte  die  Schuldurkunde  mit  dem

des  Hypo=  Hypothekenbriefe  durch  Schnur  und  Siegel  verbunden  werden  (88  122,

thekenbriefs

mit  der
Schuldurkunde.


129  Pr.  G.B.O.).  Diese  Vorschrift  hatte  ihren  Grund  darin,  daß  die
Hypothek  begrifflich  accessorischer  Natur  war  und  nicht  nur  der  Schuldgrund

  angegeben,  sondern  auch  die  darüber  ausgestellte  Schuldurkunde

vorgelegt  werden  mußte.  Die  Gestaltung  der  Hypothek  im  B.  G.  B.  ist
eine  andere.  Sie  ist  begrifflich  nicht  mehr  nothwendiger  Wesse
accessorischen  Charakters,  und  die  Verbindung  des  Briefes  mit  der
Schuldurkunde  läßt  sich  nicht  ohne  Weiteres  aus  der  Natur  und  dem
Wesen  der  Hypothek  folgern.11)  Die  Ordnungsvorschrift  der
R.G.B.O.  im  8  58  Abs.  1  S.  1,  daß,  wenn  eine  Urkunde  über  die
Forderung,  für  welche  eine  Hypothek  bestellt  ist,  vorliegt,  die  Urkunde
mit  dem  Hypothekenbrief  verbunden  werden  soll,  ist  aus  Zweckmäßigkeitsgründen
  angenommen,  um  insbesondere  zu  verhindern,  daß  mißbräuchlicher
  Weise  über  die  Hypothek  und  über  die  verbriefte  Forderug
besondere  Verfügungen  getroffen  werden.  Jedoch  genügt  statt  der  Ur—
kunde  selbst  deren  beglaubigte  Abschrift  oder  ein  öffentlich  beglaubigter
Auszug  aus  derselben,  wenn  sich  ihr  Inhalt  auch  auf  andere  Augelegenheiten
  erstreckt,  z.  B.  sich  auf  mehrere  Hypothekenforderungen
bezieht  oder  noch  eine  Erbauseinandersetzung,  eine  Gutslbernahme  oder
einen  Kaufvertrag  enthält  (§  58  Abs.  1  S.  2  R.G.B.O.).  Bei  einer
solchen  Verbindung  zwischen  Brief  und  Schuldurkunde  bedarf  es  nicht
noch  außerdem  der  Aufnahme  des  Inhalts  der  letzteren  in  den  Hypo—
thekenbrief  (GS  58  Abs.  2,  57  Abs.  2  Nr.  3  R.G.  B.  O.).  Hervorzuheben
  ist,  daß  es  sich  dabei  immer  nur  um  die  Verbindung  mit  der

10)  Vgl.  unten  444  Nr.  2c.
11)  Vgl.  oben  S.  478ff.  «