8  120.  Der  Hypothekenbrief.  507

das  persönliche  Schuldverhältniß  betreffenden  Urkunde,  der  sog.  Schuld-=urkunde
  handelt,  nicht  aber  um  Legitimationsurkunden,  wie  Vollmachten,
  Testamente,  oder  um  Urkunden,  die  das  dingliche  Recht  selbst
betreffen,  wie  z.  B.  diejenige  über  die  gleichzeitig  mit  der  Bestellung
der  Hypothek  bewilligte  Einräumung  eines  Nießbrauchs=  oder  Pfandrechts
  an  der  Hypothek.  ·

Nach  §  41  der  Preuß.  Verfügung  vom  20.  November  1899  erfolgt
  die  Verbindung  durch  Schnur  und  Siegel.  Wie  im  R.G.  fr.  G.
(6  182  Abs.  1  und  §  183  Abs.  2)  wird  auch  in  den  Preuß.  Ges.  fr.  G.
(Art.  45  und  54)  zwischen  Siegel  und  Stempel  unterschieden.  Dieser
der  bisherigen  Praxis  fremde  Unterschied  ist  wohl  zu  beachten  (vgl.  die  Allg.
Verf.  des  Preuß.  Justizministers  vom  24.  Januar  1900  J.M.  Bl.  S.  45).

Fehlt  es  an  einer  Schuldurkunde,  so  kann  dieselbe  natürlich  nicht
vorgelegt  werden.  Im  bisherigen  Recht,  namentlich  im  Preußischen
Recht,  war  es  zweifelhaft,  ob  dennoch  eine  Eintragung  stattfinden
konnte;  es  lag  z.  B.  ein  durch  Auflassung  geheilter  mündlicher  Kaufvertrag
  vor,  nach  welchem  ein  Restkaufgeld  kreditirt  und  eingetragen
werden  sollte.  Nach  B.  G.B.  ist  die  Eintragung  einer  solchen  Hypothek
Grundbuchamt,  daß  eine  Schuldurkunde  nicht  ausgestellt  ist.  Als  Beweis
  hierfür  genügt  eine  darauf  gerichtete,  in  der  Form  des  §  29
N.  G.B.O.  beglaubigte  Erklärung  des  Eigenthümers  (§8  58
Abs.  3  R.G.B.O.,  vgl.  Muster  Nr.  33  Th.  II  Abth.  2).

9.  Materiell  rechtlich  ist  der  Brief  nicht  als  Duplikat  des  Grund=  9.  Vermerk

buchs  in  dem  Sinne  zu  behandeln,  daß  zur  Rechtsänderung  eine
Eintragung  auch  im  Briefe  erforderlich  sein  müßte.  Die  Angaben
des  Buches  gehen  denen  des  Briefes  vor.  Um  aber  einen  möglichen
Widerspruch  zu  beseitigen  bezw.  auf  das  denkbar  geringste  Maß  einzuschränken,
  ist  dem  Grundbuchamt  vorgeschrieben,  daß  keine  Eintragung
  in  das  Grundbuch  geschehen  darf,  ohne  daß  der
Brief  dem  Grundbuchamt  vorgelegt,  von  Amtswegen  die
Eintragung  auf  demselben  vermerkt  und  dieser  Vermerk  mit
Unterschrift  und  Siegel  versehen  wird  (§  62  Abs.  1  R.G.B.O.1
Diese  Verpflichtung  des  Grundbuchamts  ergiebt  sich  aber  noch  aus
einem  anderen  Gesichtspunkt.  Dasselbe  hat  die  Legitimation  des
Passivbetheiligten  bezw.  des  Berechtigten  festzustellen,  wenn  eine  das

—

O

12)  Nach  Preuß.  A.G.  z.  G.B.O.  Art.  7  ist  der  Vermerk  vom  Richter
und  Gerichtsschreiber  zu  unterschreiben.

späterer  Eintragung
  auf
dem  Briefe.