508  Der  Hypothekenbrief.  (6  120.

Recht  desselben  beeinträchtigende  Eintragung,  die  sich  gegen  das  Verfügungsrecht
  des  Gläubigers  richtet,  erfolgen  soll.  Bei  der  verbrieften
Post  giebt  aber  das  Grundbuch  keine  sichere  Auskunft,  wer  der  zeitize
Gläubiger  ist,  da  sie  außerhalb  des  Buches  von  Hand  zu  Hand  gehen
kann.  Der  Nachweis  des  zeitigen  Gläubigers  wird  vielmehr  durch
den  Besitz  des  Briefes  in  Verbindung  mit  den  auf  den  eingetragenen
Gläubiger  zurückzuführenden  Uebertragungsurkunden  nach  Maßgabe  des
§  1155  B.  G.B.  erbracht.  Die  Vorlegung  des  Briefes  ist  daher  in
einem  solchen  Falle  unbedingt  erforderlich.  15

Erfolgt  die  Eintragung  gegen  die  Vorschrift  des  §  62  R.G.B,D.
ohne  Vorlegung  des  Briefes,  so  leidet  ihre  Wirksamkeit  nicht,  wenn
nur  die  durch  die  Vorlegung  des  Briefes  darzuthuende  Legitimation
in  dem  Zeitpunkt  der  Eintragung  wirklich  bestand,  andernfalls  liegt
ein  materieller  Mangel  vor.

Nur  dann  ist  die  nachträgliche  Vorlegung  des  Briefes  gestattet,
  wenn  eine  Eintragung  gesetzlich  der  gleichzeitigen  Vorlegung
desselben  nicht  bedarf,  wie  in  dem  Falle  des  §  42  Abs.  1  S.  2  und
des  §  54  Abs.  2  R.G.B.O.44)

Der  Vermerk  ist  nach  der  allgemeinen  Fassung  des  §  62  R.G.  B.O.
auch  dann  nicht  entbehrlich,  wenn  eine  Aenderung  der  Post  ohne  Zustimmung
  der  gleich=  oder  nachstehend  eingetragenen  Gläubiger,  wie  bei
einer  Zinserhöhung  auf  fünf  Prozent,  erfolgt.16)

10.  Unbrauche  10.  Auf  Antrag  des  legitimirten  bezw.  des  eingetragenen  Gläubarmachung
  bigers,  der  den  Brief  oder  das  Ausschlußurtheil  einzureichen  1„)  und
N1  die  Zustimmung  des  Eigenthümers  nach  §  27  R.G.B.O.  nachzuweisen
des  Briefes,hat,  kann  die  Post  im  Grundbuch  gelöscht  werden.  Bei  den  verbrieften

  Posten  ist  dann  der  Brief  unbrauchbar  zu  machen,  in
der  Regel  dadurch,  daß  er  mit  einem  Löschungsvermerk  versehen,  sodann
  zerschnitten  und  dem  Eigenthümer  zurückgegeben  wird,  doch  hat
darüber  die  R.G.B.O.  Bestimmungen  nicht  getroffen,  vielmehr  dies
den  landesgesetzlichen  Vorschriften  bezw.  der  Landesjustizverwaltung
überlassen,  insbesondere  werden  diese  darüber  zu  befinden  haben,  ob
etwa  der  Brief  statt  der  Zurückgabe  desselben  bei  den  Akten  auf-—



15)  Vgl.  Mot.  z.  E  I  G.  B.O.  S.  65  und  Pr.  G.B.O.  88  70,  82—87,  0r,
414,  116,  129.

14)  Val.  oben  S.  262.

16)  Vgl.  unten  §  123  Nr.  2.

16)  Vgl.  §  42  Abs.  2  R.G.B.O.