g  120.  Der  Hypothekenbrief.  509

zubewahren  ist.  Eine  mit  dem  Briefe  verbundene  Schuldurkunde
ist  abzutrennen  und  zurückzugeben.

Nach  §  42  der  Preuß.  Verf.  vom  20.  November  1899  ist  der
Brief  in  der  Weise  unbrauchbar  zu  machen,  daß,  nachdem  die  bei  dem
Rechte  bewirkte  Eintragung  auf  dem  Briefe  vermerkt  ist  (G.B.O.  §  62),
der  Vermerk  über  die  erste  Eintragung  des  Rechtes  durchstrichen  und
der  Brief  mit  Einschnitten  versehen  wird.  Der  Brief  ist  nach  Befolgung
  der  Vorschrift  des  §  69  Satz  2  der  Grundbuchordnung  zurückzugeben,
  sofern  nicht  aus  besonderen  Gründen  die  Zurückbehaltung  des
Briefes  bei  den  Grundakten  angemessen  erscheint.

Ebenso  ist  zu  verfahren,  wenn  die  Ertheilung  des
Briefes  über  eine  Post  nachträglich  ausgeschlossen  oder  an
Stelle  des  bisherigen  Briefes  ein  neuer  Brief  ertheilt  wird.
Ist  in  diesem  Falle  eine  Schuldurkunde  vorhanden,  so  ist  sie  abzutrennen
  und,  falls  sie  nicht  mit  dem  neuen  Hypothekenbrief  zu  verbinden
  ist,  zurückzugeben.  Dasselbe  Verfahren  ist  anzuwenden,  wenn
bei  der  Subhastation  eine  Post  ausgefallen  ist.:?)  Die  Gründe  für
dieses  Verfahren  ergeben  sich  aus  dem  Bestreben,  die  fernere  Bedeutungslosigkeit
  des  bisherigen  Briefes  erkennbar  zu  machen,  um
etwaige  Mißbräuche  mit  dem  ungültig  gewordenen  Dokument  zu  verhüten
  E  69  R.G.  B.  O.).

Im  Anschluß  an  das  überwiegend  in  Deutschland  geltende  Grundbuchrecht
  hat  das  Grundbuchamt  die  Befugniß,  an  Stelle  eines
ertheilten  und  zurückgegebenen  Briefes  einen  neuen  Brief
auszustellen.  Der  neue  Brief  wird  als  eine  grundbuchmäßige  Reproduktion
  des  alten  Briefes  angesehen  und  soll  nur  unter  Weglassung
dessen,  was  überflüssig  geworden  ist,  dem  gegenwärtigen  Inhalt  des
Grundbuchs  entsprechen.  Während  nach  Preußischem  Recht  das  Grundbuchamt
  darüber  entscheidet,  ob  der  Brief  einer  Erneuerumg  bedarf,  ist
nach  §  67  R.G.B.  O.  Voraussetzung  einer  solchen  Erneuerung  lediglich:
  der  Antrag  des  Berechtigten  und  die  Vorlegung  des  bisherigen
  Briefes.  Die  Einwilligung  des  Eigenthümers  des  belasteten
  Grundstücks  ist  nicht  erforderlich,  jedoch  ist  zu  seiner
Sicherung  nach  §  68  R.G.B.O.  vorgeschrieben,  daß  Privatvermerke,
die  nach  den  §§  1140,  1145,  1157  B.  G.B.  für  das  Rechtsverhältniß
zwischen  dem  Eigenthümer  und  dem  Gläubiger  in  Betracht  kommen,
also  namentlich  Theilquittungen,  zu  übertragen  sind.  Der  neue

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1)  Vgl.  Denkschrist  z.  G.  B.O.  S.  40.