510  Die  Verkehrshypothek:  Ersatz  der  Willenserklärung  durch  Urtheil.  §S  121.

Brief  muß  die  Angabe  enthalten,  daß  er  an  die  Stelle  des  bisherigen
Briefes  tritt  und  das  Grundbuch  hat  bei  der  Post  einen  Vermerk  über
die  Ertheilung  der  neuen  Urkunde  aufzunehmen.  Dazu  kommt,  daß
in  Gemäßheit  des  §  69  R.G.B.O.  der  bisherige  Brief  zu  kassiren  ist.
Eine  mit  dem  bisherigen  Briefe  verbundene  Schuldurkunde  ist  abzutrennen
  und  mit  dem  neuen  Briefe  zu  verbinden,  wenn  es  sich  um
die  Erneuerung  eines  Hypothekenbriefs  handelt  (ogl.  88  69,  65
R.G.B.O.).

Ohne  Grund  wird  der  Antrag  auf  Erneuerung  eines  vorhandenen
gültigen  Briefes  nicht  gestellt  werden,  da  die  damit  verbundenen  Kosten
gegen  eine  überflüssige  Erneuerung  einen  Schutz  gewähren;  regelmäßig
wird  es  sich  um  den  Ersatz  eines  beschädigten  oder  verunstalteten
Briefes  handeln  und  insbesondere  ist  der  Fall  ins  Auge  zu  fassen,
wenn  nach  §  1162  B.  G.B.  der  Brief  für  kraftlos  erklärt  oder  derselbe
  nach  §§  1170,  1171  B.  G.B.  durch  ein  in  Ausehung  der  Hypothek
ergangenes  Ausschlußurtheil  kraftlos  geworden  ist  (§  67  R.G.V.O.,
vgl.  unten  §  147).  Eine  Vorschrift,  wie  im  Preußischen  Recht,  daß
in  solchem  Falle  der  Grund  der  Neubildung  auf  dem  Briefe  durch
Aufnahme  der  mit  der  Bescheinigung  der  Rechtskraft  versehenen  Urtheilsformel
  ersichtlich  gemacht  wird,  ist  nicht  aufgenommen.

E  121.  Ersatz  der  Willenserklärug  durch  Urtheil.

1.  Die  Klage  1.  Ist  Jemand  zur  Bestellung  einer  Hypothek  aus  einem  Schuldauf

  Bestellung

  der
Hypothek.

verhältnisse  oder  einer  letztwilligen  Verfügung  oder  wie  bei  der  Bauhandwerkerforderung
  kraft  Gesetzes  verpflichtet  (8  648  B.  G.  B.),  so  hat
er  diese  Verpflichtung  zu  erfüllen  und  seine  Leistung  hat  zum  Inhalte
die  Bewirkung  der  Hypothekenbestellung,  d.  h.  den  Abschluß
eines  dinglichen  Grundstücksbelastungsvertrags  1)  und  die  Erwirkung
der  Eintragung.  In  der  Regel  wird  der  Antrag,  auf  V  V  erurth  eilung
des  Schuldners  zur  Bewilligung  der.  Eintragung  abzielen.
Geht  der  Wortlaut  auf  Bestellung  der  Hypothek  oder  auf  Bewirkung
der  Eintragung,  so  wird  darin  auch  die  Bewilligungserklärung  zu
finden  sein.
Da  die  Begründung  der  Hypothek  die  dingliche  Einigung  voraussetzt,

  d.  h.  die  Annahme  der  Bewilligungserklärung  des  Bestellers

1)  Val.  Cosack  II  S.  218  unter  b.