8  121.  Die  Verkehrshypothek:  Ersatz  der  Willenserküärung  durch  Urtheil.  511

nothwendig  ist,  so  würde  dieser,  ähnlich  wie  bei  der  Auflassung,  darauf
llagen  können,  den  Beklagten  zu  verurtheilen  die  Bestellung  einer
Hypothek  anzunehmen.  In  der  Praxis  wird  eine  derartige
Klage  selten  sein,  denn  der  Eigenthümer  wird  in  der  Regel  seinen
Autrag  stellen  auf  Zahlung  des  Darlehnsoder  der  sonstigen
Valuta  Zug  um  Zug  gegen  Aushändigung  der  formgerechten
  Eintragungsbewilligung  und  Ermächtigungserklärung
  zur  Aushändigung  des  zu  bildenden  Hypothekenbriefs
  an  den  Beklagten.

a)  Zur  Substantiirung  der  Klage  auf  Bestellung  dero)  Substanti-Hypothek
  gehört  der  Nachweis  der  Verpflichtung  des  Beklagten,  zu  uund  der
Gunsten  des  Klägers  eine  Hypothek  und  zwar  in  der  Regel  eine  lage.
Brief  hypothek  (§  1116  B.  G.  B.)  auf  einem  oder  mehreren  Grundstücken
  desselben,  welche  nach  dem  amtlichen  Verzeichnisse  zu  bezeichnen
sind,  nach  Maßgabe  des  gesetzlich  nothwendigen  bezw.  des  vereinbarten
Inhalts  zu  beses  Dagegen  gehört  nicht  zur  Begründung  der
Klage  die  unter  Beweis  zu  stellende  Behauptung,  daß  Beklagter  zur
Zeit  der  K  Klagezustellung  oder  im  Laufe  des  anhäugigen  Rechtsstreits
eingetragener  Eigenthümer  ist  oder  geworden  ist,  da  es  nach  §  40
NG.B.O.  nur  darauf  ankommt,  daß  der  verurtheilte  Schuldner  zur
zeit  des  Antrags  auf  Eintragung  der  Hypothek  als  Eigenthümer
eigeiragen  ist  (uogl.  oben  S.  117,  281).

b)  Der  Urtheilstenor  muß  den  Erfordernissen  des  §  1115  B.  G.  B.  b)  Der  Urin
  Verbindung  mit  §  28  R.G.B.O.  genügen  (vgl.  oben  S.  489f.),  z.  B.  bheilstenor.
der  Beklagte  wird  verurtheilt,  auf  seinem  zu  .  .  belegenen,  im
Grundbuche  vo  .  .  .  B...  Bl.  Nr.  verzeichneten  Grundstücke
die  Eintragung  einer  Hypothet  von  10  000  M.  Restkaufgeld  nebst
4%  Zinsen  seit  .  rückzahlbar  gegen  vorhergehende  sechsmonatliche
Anndigung  für  Kläger  zu  bewilligen  sowie  in  die  Aushändigung  des
zu  ertheilenden  Hypothekenbriefs  an  denselben  zu  willigen.

c)  Unter  Einreichung  der  mit  dem  Zeugniß  der  R  echtskraft  ver-  0)  Vollzug  des
sehenen  Urtheilsausfertigung  stellt  Kläger  direkt  den  Antrag  auf  Ein=  Urtheils.
-.  beim  Grundbuchamt  (vgl.  §  894  C.  P.  O.).  Das  rechtskräftige
Urtheil  ersetzt  die  dem  §  29  R.G.B.O.  entsprechende  Eintragungswuiliun
  Es  finden  auf  die  so  begründete  Hypothek  alle  diejenigen
Grundsätze  Anwendung,  welche  bei  einer  rechtsgeschäftlichen  Bestellung
gelten,  so  insbesondere  bei  einer  Verkehrshypothek  oder  Grundschuld
bezw.  Rentenschuld  die  Grundsätze  des  materiellen  Publizitätsprinzips
G  802ff.  B.  G.B.