Voll-512

  Die  Verkehrshypothek:  Ersatz  der  Willenserklärung  durch  Urtheil.  /8  121,

Bei  einem  für  vorläufig  vollstreckbar  erklärten  Urtheil  gilt
nur  die  Eintragung  einer  Vormerkung  zur  Erhaltung  des  Anspruch
auf  Eintragung  einer  Hypothek  als  bewilligt  (5  895  C.  P.O.).  Das
Antragsrecht  ist  dem  Kläger  unmittelbar  gegeben,  die  Vermittelug
des  Prozeßgerichts  ist  nicht  gefordert  und  in  diesem  Falle,  auch  unzulässig.


Hängt  das  Urtheil  von  einer  Gegenleistung  ab,  so  trifft  das
bei  der  Durchführung  eines  Urtheils  auf  Auflassung  oben  im  §  51
Nr.  2  Ausgeführte  hier  ebenfalls  zu.

Die  Thätigkeit  des  Grundbuchamts  bleibt  auch  in  diesem  Falle
innerhalb  des  Gebietes  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.  Es  hat  nicht
die  Stellung  des  Vollstreckungsgerichts  und  kann  die  Eintragung  nicht
von  dem  Nachweise  der  Zustellung  des  Urtheils  abhängig  machen.
Das  Grundbuchamt  hat  in  den  Fällen  der  88  726,  727  C.  P.O.  muur
zu  prüfen,  ob  die  Ausfertigung  des  Urtheils  mit  dem  Zeugniß  der
Rechtskraft  bezw.  mit  der  Vollstreckungsklausel  versehen  ist  (vgl.  auch
§  751  Abs.  2  C.  P.O.  und  oben  S.  281).

Anders  liegt  die  Frage  in  Ansehung  der  Prüfungspflicht  des
Grundbuchamts,  ob  diejenigen  Voraussetzungen  erfüllt  sind,  an  welche
auch  bei  rechtsgeschäftlicher  Bestellung  die  Eintragungen  in  das  Grundbuch
  geknüpft  sind.  Diese  Frage  ist  zu  bejahen  vermöge  des  das
Verfahren  beherrschenden  Grundsatzes  des  Legalitätsprinzips  (vgl.  oben
S.  114  f.)  )  Fehlt  z.  B.  die  vormundschaftliche  Genehmigung,  so  ist
das  Grundbuchamt  verpflichtet,  dieselbe  nachzufordern  bei  Vermeidung
der  Ablehnung  des  Antrages.

d)  Hat  der  verurtheilte  Beklagte  seine  Eintragung  als  Eigenthümer

streckung  des  des  Grundstücks  nicht  erlangt  und  bedarf  es  zu  derselben  keiner  Auf-Urtheils


gegen  den

lassungserklärung,  wie  im  Falle  des  Eigenthumserwerbs  durch  Erbgany,

nicht  einge-  so  kann  der  Kläger  nach  §  14  R.G.  B.O.  die  Eintragung  des
tragenen  Be-Eigenthumsübergangs  im  Grundbuch  im  Wege  des  Berichtigungsklagten.



verfahrens  herbeiführen.  Legitimirt  wird  er  durch  das  vollstreckbare
Urtheil.  Die  zum  Nachweise  des  Eigenthumsübergangs  erforderlichen
Urkunden  kann  er  sich  nach  §§  792,  896  C.P.O.  beschaffen  )  (ogl.
auch  Muster  Nr.  20,  41  Theil  II  Abth.  2)

Bei  einer  Nachlaßverwaltung  durch  den  Testamentsvoll=2)

  Vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  XVI,  S.  126  Nr.  34.
8)  Vgl.  noch  §  896  B.  G.  B.  und  über  die  nicht  erforderliche  vorhergehende
Eintragung  des  Erben  88  40,  41  R.G.B.O.  und  oben  S.  119.