§  421.]  Die  Verkehrshypothek:  Ersatz  der  Willenserklärung  durch  Urtheil.  513

strecker  muß  die  Vollstreckungsklausel  gegen  diesen  ertheilt  werden
748  Abs.  1,  327  CP.O)).

Ist  eine  Gesammtrechtsnachfolge  nach  der  Rechts—
hängigkert  des  Prozesses  eingetreten,  so  entscheiden  über  die  Wirksam—
keit  des  Urtheils  die  Bestimmungen  der  88  325,  326,  727—729
C.P.O.  Es  muß  die  Vollstreckungsklausel  gegen  den  Rechtsnachfolger,
bezw.  wenn  der  Beklagte  verstorben  ist,  gegen  den  Erben,  Testamentsvollstrecker,
  Nachlaßpfleger,  ertheilt  werden.

Hinsichtlich  der  Gütergemeinschaft  wird  an  dieser  Stelle  auf
66740,  743—745  C.P.O.  verwiesen.

Der  Eintritt  einer  Sonderrechtsnachfolge,  sei  es  während
der  Rechtshängigkeit,  oder  nach  Beendigung  des  Preozesses,  hindert
die  Eintragung  auf  Grund  des  Urtheils  gegen  den  Sondernachfolger,
weil  selbst  die  Kenntniß  des  dritten  Erwerbers  des  Grundstücks  von
dem  Titel  zur  Eintragung  eines  dinglichen  Rechts  denselben  nicht  verpflichtet,
  sich  die  Eintragung  gefallen  zu  lassen,  falls  nicht  der  Berechtigte
sich  durch  Eintragung  einer  Vormerkung  gesichert  hat.

Geht  also  das  Urtheil,  wie  in  der  Regel,  dahin,  daß  Beklagter
in  die  Eintragung  der  Hypothek  zu  willigen  hat,  so  ist  mit  der  Rechtskraft
  des  Urtheils  diese  Willenserklärung  als  abgegeben  zu  erachten
und  damit  das  Urtheil  erfüllt  worden  (§  894  C.P.O.).  Es  ist  dann
unmöglich,  statt  auf  Erfüllung  des  Urtheils  zu  dringen,  das  Interesse
nach  §  893  C.P.O.  zu  fordern,  vielmehr  ist  nur  eine  Schadensersatz
klage  gegeben  (vgl.  oben  S.  283  f.).

Lautet  das  Urtheil  aber  auf  Bestellung  der  Hypothek
oder  auf  Bewirkung  der  Eintragung,  so  verwandelt  sich  der
Anspruch  in  einen  solchen  auf  Leistung  des  Interesses,  welches  in  der
sofortigen  Zahlung  der  einzutragenden  Kapitalssumme  nebst  Nebenforderungen
  besteht.  Nach  §  893  C.P.O.  hat  der  Gläubiger  diesen
Auspruch  im  Wege  der  Klage  bei  dem  Prozeßgericht  I.  Instanz  geltend
zu  machen  und  kann,  wenn  der  Beklagte  einen  Anspruch  auf  Auflassung
desjenigen  Grundstücks  hat,  mit  welchem  Hypothek  bestellt  werden  soll,
den  Anspruch  des  Verurtheilten  auf  Auflassung  gegen  einen  Dritten
nach  §  848  C.  P.O.  zur  Durchführung  bringen  und  die  Eintragung  des
Schuldners  als  Eigenthümer  bewirken,  weil  ihm  eine  vollstreckbare
Geldforderung  als  Voraussetzung  des  §  848  C.P.O.  zur  Seite
stht.  Die  bloße  Verurtheilung  zur  Bestellung  einer  Hypothek  oder
Grudschuld  reicht  dazu  nicht  aus  (vgl.  unten  8  155).

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  33