514  Vormerkung  einer  Hypothek.  (§  122.

g  122.  Vormerkung  einer  Hypothek.  )

1.  Die  beson-  1.  Die  Vormerkung  setzt  den  Anspruch  auf  Eintragung  einer  Hypothet
deren  Vor=  voraus,  dessen  definitive  Eintragung  mangels  genügender  Ligquidität  zur
ausfehungen  Zeit  nicht  erfolgen  kann.  Der  Anspruch  kann  auf  Rechtsgeschäft,  (etzdieser

  Vormerkung.



williger  Verfügung  oder  Gesetz  beruhen;  so  gewährt  z.  B.  Art.  25
bis  29  Wechselordnung  in  dem  Rechte  auf  Sicherheitsstellung  einen
solchen  Anspruch.)  «

Die  allgemeinen  Voraussetzungen  der  Vormerkung  und  ihre  Wirkungen
sind  oben  erörtert  worden  (vgl.  S.  245  ff.).  Die  Besonderheiten  bei
der  Vormerkung  zur  Erhaltung  des  Rechtes  auf  Eintragung  einer  Hypothek
sind  darin  zu  finden,  daß  auch  diejenigen  Voraussetzungen  erfüllt
sein  müssen,  die  zur  Eintragung  einer  Hypothek  selbst  nothwendig
  sind.  Sie  kann  sich  nur  gegen  den  Eigenthümer  des  Grindstücks
  bezw.  den  eingetragenen  Eigenthümer  richten;  die  Erben  desselben
müssen  vorher  eingetragen  werden  (88  40,  41  R.G.  B.O.);  auch  muß
der  Inhalt  des  §  1115  B.  G.B.  vorliegen  und  soll  §  28  R.G.B.
beobachtet  sein.

Die  Vormerkung  ist  eine  nur  vorläufige  Einschreibung  im  Grundbuch,
das  vorgemerkte  Recht  ist  kein  selbständiges  Recht  am  Grundstück,  dem
der  Inhalt  des  Buches  wird  durch  die  Vormerkung  eines  persönlichen  Anspruchs
  auf  Einräumung  oder  Aufhebung  eines  dinglichen  Rechtes  in
seinen  sachenrechtlichen  Beziehungen  an  sich  nicht  berührt,  da  der  Eigenthümer
  bezw.  derjenige,  gegen  den  sich  die  Vormerkung  richtet,  über
das  Grundstück  bezw.  Grundstücksrecht  Verfügungen  treffen  kann.  Würde
der  dritte  Erwerber  nur  von  dem  noch  nicht  vorgemerkten  persönlichen
Anspruch  Kenntniß  haben,  so  würde  diese  seinen  Erwerb  nicht  hindern.
Die  Vormerkung  bewirkt  jedoch  negativ,  daß  Verfügungen  des  Eigenthümers
  zum  Nachtheil  des  Gläubigers  dem  Vorgemerkten  unnachtheilig
bleiben,  und  daß  der  Ausbruch  des  Konkurses  des  Schuldners  diese
Wirkung  nicht  hemmt;  positiv  hat  die  Vormerkung  die  Wirkung,  wie
im  Preußischen  Recht,  auf  Erhaltung  des  Vorrangs  des  vorläufig  eingetragenen
  Rechtes  gegenüber  späteren  Eintragungen.)

Die  Beseitigung  des  der  definitiven  Eintragung  des  Rechtes  entgegenstehenden
  Hindernisses  macht  die  vorgemerkte  Hypothek  nicht  ohne
Weiteres  zu  einer  definitiven.  Der  Hypothekengläubiger  kann  nur  die

1)  Vgl.  oben  §  48,  Johow  Begr.  III  S.  1581  ff.
2)  Vgl.  Ob.  Trib.  Bd.  76  S.  103,  unten  §  156  Nr.  4.
")  Vgl.  §  883  B.  G.  B.  und  oben  §  48  Nr.  5,  §  22  Abs.  2  Pr.  E.  EO.