§(122.)  Vormerkung  einer  Hypothek.  515.

grundbuchmäßige  Umwandlung  der  Vormerkung  in  eine  Hypothek  verlangen
  (8  888  Abs.  1  B.  G.B.).

2.  Im  Preußischen  Recht  herrschte  Streit  darüber,  ob  zur  endgültigen  2.  Die  end-Eintragung

  bei  eingetretenem  Eigenthumswechsel  die  bloße  Einwilligung
desjenigen,  gegen  den  die  Vormerkung  bewirkt  war,  genügte  oder  ob  die

gültige  Eintragung
  der

vorge-Bewilligung

  des  neuen  Eigenthümers  erforderlich  war?  Ob  der  Grund=  merkten  Post.

buchrichter  trotz  Eintritts  der  Rechtskraft  des  gegen  den  ursprünglichen
Gegner  des  vorgemerkten  Gläubigers  ergehenden  Urtheils  den  Umschreibungsantrag
  auf  Grund  dieser  Urkunde  ablehnen  und  die  Zustimmungdes
  neuen  Eigenthümers  erfordern  mußte?  Die  Frage  ist  nach  den-S.
  255  entwickelten  Grundsätzen  zu  entscheiden.  Ist  der  Prozeß  auf
Bestellung  der  Hypothek  bezw.  Bewilligung  in  die  Umschreibung  der
Vormerkung  in  eine  Hypothek  bereits  anhängig  gewesen,  und  tritt  im
Laufe  desselben  oder  nach  dessen  Beendigung  ein  Wechsel  im  Eigenthum
des  Grundstücks  ein,  so  ist  das  Urtheil  auch  gegen  den  neuen  Erwerber
  wirksam,  doch  muß  es  gemäß  §  727  C.  P.O.  mit  der  Vollstreckungsklausel
  gegen  denselben  versehen  sein.  Damit  ist  der  Vorschrift
  des  §  19  R.G.B.O.  und  §  894  B.  G.B.  genügt.

Ist  das  Grundstück  bereits  vor  Anstellung  der  Klage  veräußert
worden,  dann  ist  der  Grundbuchrichter  durch  §  19  R.  G.  B.  O.  verhindert,
auf  Grund  der  Bewilligung  des  ursprünglichen  Schuldners  bezw.  des  dieselbe
  ersetzenden  rechtskräftigen  Urtheils  gegen  dieselbe  die  Umschreibung
vorzunehmen,  vielmehr  ist  noch  die  Zustimmung  des  jetzigen  Eigenthümers
zur  Umschreibungsbewilligung  des  ursprünglichen  Schuldners  nothwendig.

Wenn  alle  Voraussetzungen  zur  Umschreibung  der  Hypothek  in
den  Händen  des  Gläubigers  sind,  dann  kann  eine  solche  vorgemerkte
Hypothek  Gegenstand  der  Eigenthümerhypothek  sein,  denn  es
wäre  ein  reiner  Formalismus,  erst  noch  die  vorgemerkte  Hypothek  in
eine  endültige  umschreiben  und  dann  die  kraft  Gesetzes  auf  den  Eigenthümer
  übergegangene  Post  im  Grundbuch  berichtigen  zu  lassen.  Dies
wurde  auch  für  das  bisherige  Preuß.  Recht  angenommen.#)

3.  Der  vorgemerkte  Anspruch  zur  Erhaltung  des  Rechts  auf  Eintragung
  einer  Hypothek  ist  in  der  bisherigen  Preuß.  Praxis  für  abkretbar
  und  diese  Abtretung  für  eintragsfähig  erachtet  worden.v
Dies  gilt  auch  nach  §§  398  ff.  B.  G.  B.  für  das  jetzige  Recht,  doch.
schützt  der  Glaube  des  Grundbuchs  den  Cessionar  nicht  (s.  oben  S.  211).

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!)  Vgl.  Turnau  S.  368,  abweichend  Fuchs  S.  137.
6)  Vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  Bd.  16  S.  141  Nr.  38.