516  Rangordnung  d.  Hypotheken.  Nachträgl.  Aenderung  d.  Zinssatzes.  [8  123.

§  123.  Rangordnung  der  Hypotheken.  Nachträgliche  Aenderung
des  Zinssatzes  und  anderer  Nebenbestimmungen.

1.  Nang  der  1.  Die  Rangordnung  der  Grundkreditbelastungen  richtet  sich  nach
Hopotheken  der  Reihenfolge  der  Eintragungen.  Eine  Aenderung  derselben  bedarf
der  dinglichen  Einigung  und  der  Eintragung.  Kollisionen  werden  meist
nur  bei  Hypotheken  vorkommen  und  deshalb  haben  die  bisherigen  Gesetze,
so  auch  das  Preuß.  E.E.G.,  diesen  Rechtsstoff  als  Theil  des  Hypothekenrechts
  geregelt  (vgl.  §  35  Preuß.  E.E.G.).  Das  B.  G.  B.  hat  logisch
und  streng  systematisch  die  Normen  über  Rang,  Vorrangseinräumung
und  Vorrangsvorbehalt  in  den  allgemeinen  Theil  verlegt.  1)  Es  wird
daher  auch  an  dieser  Stelle  auf  die  Ausführungen  in  den  §§  39—41
verwiesen,  welche  sich  insbesondere  über  die  Rangverhältnisse  der
Hypotheken  verbreiten  (vgl.  Muster  Nr.  35,  36  Theil  II  Abth.  2).
2.  Erhöhung  2.  Eine  Sonderregelung  erfordert  nur  die  nachträgliche  Eintragung
des  Zins  eines  Zinssatzes  oder  höheren  Zinssatzes  mit  dem  Range  des  Kapitals.?)
sahbesbis%  Wenn  eine  Hypothek  als  unverzinslich  oder  mit  einem  Zinssatze
unter  5%  eingetragen  ist,  so  knüpft  sich  für  den  Eigenthümer  der
Nachtheil  daran,  daß  das  zinslose  oder  niedrig  verzinste  Kapital  leicht
gekündigt  wird.  Dieser  Nachtheil  läßt  sich  abwenden,  wenn  die  nachträgliche
  Verzinsung  oder  Zinserhöhung  ohne  Schwierigkeit,  insbesondere
ohne  Bewilligung  gleich=  oder  nachstehender  Hypothekare,  vorgenommen
werden  kann.  Würde  deren  Zustimmung  erst  erforderlich  sein,  so
könnten  die  nachträglich  festgesetzten  oder  erhöhten  Zinsen  nur  an  letzter
Stelle  in  der  Reihenfolge  der  Eintragungen  vollzogen  werden.  Darauf

wird  sich  natürlich  der  Gläubiger  nicht  verweisen  lassen.
Für  Preußen  hatte  daher  schon  §  30  des  Gesetzes  vom  24.  Mai
1853  die  hemmende  Bestimmung  des  A.  L.R.  in  Bezug  auf  vorbedungene
  Zinsen  modifizirt  und  §  25  Pr.  E.E.G.  hat  für  alle  zinslosen
  oder  mit  weniger  als  5%  Zinsen  eingetragenen  Kapitalien  die
nachträgliche  Eintragung  eines  Zinses  oder  eines  höheren  Zinssatzes  wie
5%  mit  der  Rangordnung  des  Kapitals  ohne  Einwilligung  der  gleichoder

  nachstehenden  eingetragenen  Gläubiger  zugelassen.
Diese  Bestimmung  ist  im  B.  G.  B.  wie  folgt  gefaßt:

§  1119  Abs.  1.  Ist  die  Forderung  unverzinslich  oder

1)  Dernburg  1II  §  215  hat  die  Grundsätze  der  Rangordnung  beim
Grundstückspfandrecht  dargelegt.

?)  Vgl.  8§  1119  B.  G.B.,  Johow  Begr.  III  S.  1615,  Mot.  III  S.  616,
Prot.  III  S.  548,  IV  S.  50,  602.