*  123.)  Nangordnung  d.  Hypotheken.  Nachträgl-  Aenderung  d.  Zinssatzes.  517

ist  der  Zinssatz  niedriger  als  fünf  vom  Hundert,  so  kann

die  Hypothek  ohne  Zustimmung  der  im  Range  gleich=  oder

nachstehenden  Berechtigten  dahin  erweitert  werden,  daß  das

Grundstück  für  Zinsen  bis  zu  fünf  vom  Hundert  haftet.

Die  Eintragung  erfolgt  auf  Grund  der  beglaubigten
Bewilligungserklärung  des  Eigenthümers  und  entsprechenden
  Antrages  bei  der  Post  in  Spalte  „Vernderungen"
  (Sp.  5—7  des  neuen  Preuß.  Formulars,  vgl.  §  12
Abs.  2  Verf.  vom  20.  November  1899).

An  sich  hat  die  Bestimmung  des  §  1119  Abs.  1  B.  G.B.  nur
Kraft  für  die  nach  dem  1.  Januar  1900  eingetretene  Zinsänderung
und  nur  dann,  wenn  in  diesem  Zeitpunkt  das  Grundbuch  als  bereits
angelegt  gilt,  sonst  erst  von  diesem  Zeitpunkt  ab  (vgl.  S.  17).  In
dem  größten  Theil  der  Preußischen  Monarchie  wird
an  dem  bestehenden  Rechtszustand  nichts  geändert.

3.  Wenn  nachträglich  ein  Zinssatz  über  5%  mit  der  Rangs=  3.  Nachträgordnung
  des  Kapitals  eingetragen  werden  soll,  ist  die  Zustimmung  liche  Erder
  gleich=  oder  nachstehend  eingetragenen  Gläubiger  bosung  über
neben  der  dinglichen  Einigung  des  Gläubigers  und  Eigenthümers  *
nothwendig  (858  877,  873,  876  B.  G.  B.).  Die  Eintragung  im
Grundbuch  wird  ebenfalls  in  Spalte  „Veränderungen“  bewirkt  werden;
für  Preußen  ist  dies  durch  §  12  Abs.  2  der  Verf.  vom  20.  November
  1899  ausdrücklich  vorgeschrieben.  Es  ist  daher  unzulässig,
nachträglich  erhöhte  Zinsen  als  selbständige  Hypothek  unter  einer
Nummer  einzutragen..)  Steht  den  Zinsen  die  Rangordnung  des
Kapitals  zu,  so  bedarf  es  auch  eines  weiteren  Vermerks  nicht;  nur,
wenn  dieselben  diesen  gleichen  Rang  nicht  haben,  ist  dies  zu  vermerken,
  z.  B.  der  Zinssatz  ist  vom  1.  April  1900  ab  auf  6%  erhöht
mit  der  Rangordnung  des  sechsten  Prozents  vor  den  Posten  Nr.  3,

5,  7,  8,  9  und  nach  den  Posten  Nr.  4,  6  eingetragen  aum  ?

In  der  nachträglichen  Zinserhöhung  mit  dem  Range  des  Kapitals
liegt  die  Einräumung  eines  Vorrangs  und  eine  Erweiterung  des  Rechtes
der  Hypothek  (6  1118  B.  G.B.).  Nach  §  62  R.G.B.O.  muß  diese
Aenderung  auf  den  Hypothekenbriefen  vermerkt  werden.5)

3)  So  für  das  Preuß.  R.  die  Entsch.  des  Kammerg.  in  Johow  Bd.  VI
S.  192,  dagegen  aber  Turnau  S.  395.

4)  Vgl.  Turnau  a.  a.  O.  Anm.  5.

5)  Vgl.  Oberneck  in  Gruchot  Bd.  43  S.  905  a.  E.