4.  Herabsetzung
  der
Zinsen.

518  Entstehung  der  Buchhypothek.  (§  124.

4.  Für  die  Herabsetzung  des  Zinssatzes  genügt  die  einseitige,
  empfangsbedürftige  Willenserklärung  des  berechtigten  Gläubigers
nach  Maßgabe  des  §  875  B.  G.  B.  Dieser  Verzicht  ist  entweder  dem
Grundbuchamt  oder  dem  bezüglichen  Eigenthümer  gegenüber  abzugeben.
Die  Herabsetzung  kann  auch  zu  Gunsten  eines  bestimmten  nachstehenden
Gläubigers  erfolgen.  Die  erforderliche  Löschung  bedarf  aber  nach
§  27  R.G.B.  O.  noch  der  Zustimmung  des  Eigenthümers.

Siellt  dieser  den  Antrag  auf  Grund  der  beglaubigten  Verzichtserklärung

des  Gläubigers,  so  muß  derselbe  der  Formvorschrift  des  §  29

R.  G.  B.  O.  entsprechen.

Die  Löschung  ist  auf  den  vorhandenen  Hypothekenbriefen
zu.  verwenden  (§  62  R.  G.  B.  O.).

Der  Eintrag  im  Grundbuch  erfolgt  nach  §  12  der  Preuß.  Verfügung
  vom  20.  November  1899  in  Abth.  III  Sp.  Veränderungen
5—7,  z.  B.  der  Zinssatz  ist  vom  1.  April  1900  auf  3½%  herabgesetzt,

  ½%  seit  1.  April  1900  ist  gelböscht.

Wenn  die  Herabsetzung  den  in  Sp.  „Veränderungen“  eingetragenen
erhöhten  Zinssatz  betrifft,  so  dient  die  Nebenspalte  8  „Löschung“  zur
Eintragung  der  Herabsetzung,  z.  B.  „das  6.  Prozent  gelöscht  am.

5.  Aenderung  5.  Aenderungen  der  Zahlungszeit  und  des  Zahlungsorts

der  Zahlungszeit
  und

des  Zahlungsorts.


bedürfen  der  Zustimmung  der  gleich=  oder  nachstehend  Berechtigten
ebenfalls  nicht,  da  ihre  Rangstellung  dadurch  nicht  berührt  wird.  Nur
insoweit  bleibt  die  Vorschrift  des  §  876  außer  Anwendung.  Im
Uebrigen  entscheiden  §§  877,  873,  874,  876  B.  G.B.,  sodaß  die
dingliche  Einigung  und  die  Eintragung  im  Grundbuch  nach  den  allgemeinen
  Regeln  nothwendig  ist  (vgl.  8  1119  Abs.  2  B.  G.B.).0

8  124.  Eutstehung  der  Luchhypothek.

Die  Normal=  oder  Verkehrshypothek  kann  abweichend  von  der
Regel  des  §  1116  Abs.  1  B.  G.B.  in  der  Weise  begründet  werden,
daß  die  Ertheilung  des  Briefes  ausgeschlossen  wird.  Diese

0)  Vgl.  für  Preußen  wegen  des  Stempelansatzes  für  Urkunden,  in  welcher
die  Eintragung  von  Abänderungen  der  Zins=  und  Zahlungsbedingungen  hypothekarischer
  Forderungen  in  das  Grundbuch  bewilligt  wird,  die  Allg.  Verf.  vom
4.  Februar  1899  J.M.  Bl.  S.  45  und  ebendaselbst  die  Entsch,  des  Reichsg.  vom
27.  Oktober  1898.  Es  muß  der  Vertragsstempel  und  der  Stempel  für  Sicherstellung
  erhoben  werden,  Tarifstellen  71  Nr.  2  und  59,  wenn  es  sich  um  eine
Erschwerung  der  Zahlungsbedingungen  handelt.  Vgl.  Theil  II  Abth.  2
Muster  Nr.  50,  vgl.  noch  R.E.  Bd.=  99  S.  2068.  «"·"«  ·