520  Inhalt  der  Hypothekenbelastung.  [8  125.

Grundstück  bezweckenden  Rechtsverfolgung  (88  1113,  1115,
1118,  1119  B.  G.B.).

Der  Unterschied  zum  Pr.  E.E.G.  liegt  darin,  daß  die  Haftung
sich  auch  auf  die  nicht  eingetragenen  gesetzlichen  Zinsen  erstreckt,  dagegen
  für  die  Eintragungskosten  verweigert  wird,  außer  bei
der  Zwangshypothek  (5  867  Abs.  1  S.  3  C.P.O.).

Durch  besondere  Vereinbarung  bei  der  Hypothekenbestellung  kann
das  Grundstück  auch  für  die  Kosten  der  Eintragung  haftbar  gemacht
werden.  Der  Betrag  dieser  Nebenforderung  muß  aber  gemäß
dem  Spezialitätsprinzip  in  der  Eintragung  angegeben  werden.

Für  die  vor  dem  Inkrafttreten  des  neuen  Liegenschaftsrechts  entstandenen
  Kosten  der  Eintragung  haftet  das  Grundstück  nach  jenem
Zeitpunkt  nicht  mehr,  denn  nach  Art.  192  E.G.  B.  G.  B.  hat  sich  die
Hypothek  in  eine  solche  neuen  Rechtes  verwandelt  (vgl.  Art.  33  Preuß.
A.G.  B.  G.  B.).  Das  neue  Recht  greift  hier  in  bestehendes  ein  und
hat  rückwirkende  Kraft.)

Im  Einzelnen  ist  folgendes  zu  erörtern:

|.  Kapitalund  1.  Als  Kapital  ist  lediglich  die  im  Grundbuch  eingetragene

Zinsen.

Summe  anzusehen.

Bezüglich  der  Zinsen  haftete  nach  älterem  Preußischen  Recht  das
Grundstück  auch  für  die  nicht  eingetragenen  vorbedungenen  Zinsen
(68  482,  483  1  20  A.  L.  R).  Dieser  Grundsatz  greift  in  Betreff  der

vor  dem  Inkrafttreten  der  Preußischen  Grundbuchgesetze  vom  5.  Mai

1872  eingetragenen  Hypotheken  Platz.)  Für  die  unter  der  Herrschaft
dieser  Gesetze  und  des  B.  G.B.  bedungenen  Zinsen  gewährt  das
Grundstück  nur  Befriedigung,  wenn  dieselben  im  Grundbuch  durch
Angabe  eines  Zinssatzes  eingetragen  sind  (§  1115  Abs.  1,  §  1118
B.  G.  B.).  Für  gesetzliche  Zinsen  aber  ist  im  neuen  Recht  die
Eintragung  nicht  zur  Bedingung  der  Haftung  des  Grundstücks  gemacht
(§  1118  Abs.  1  B.  G.  B)).  Diese  Vorschrift  hat  keine  rückwirkende
Kraft.

Als  gesetzliche  Zinsen  werden  angesehen:  die  Prozeßzinsen  des
§  291  B.  G.B.  in  Folge  Rechtshängigkeit  und  die  Verzugszinsen  nach
§§  288,  1146  B.  G.B.  Mit  der  Fälligkeit  des  Kapitals  verwandeln
sich  die  Vertragszinsen  in  Verzugszinsen,  behalten  aber  den  ursprüng-)

  Vgl.  Niedner  S.  304,  ebenso  Jaeckel  S.  54.
9)  Vgl.  R.E.  Bd.  33  S.  247,  218.