g  125.)  Inhalt  der  Hypothekenbelastung.  521

lichen  Zinssatz,  wenn  dieser  höher  ist  als  der  gesetzliche.)  Der  Lauf
der  Zinsen  wird  durch  Einleitung  der  Zwangsversteigerung  oder  Zwangsverwaltung
  nicht  gehemmt.  5)

Die  Zinsen,  gleichviel  ob  eingetragene  vorbedungene  oder  nicht  eingetragene
  gesetzliche,  unterliegen  der  vierjährigen  Verjährungsfristz
  ebenso  die  als  Zuschläge  zu  den  Zinsen  zum  Zwecke  allmählicher
Tilgung  des  Kapitals  zu  entrichtenden  Beiträge..)  Darin  liegt  eine  Abweichung
  vom  bisher.  Pr.  Recht,  nach  welchem  die  vorbedungenen  Zinsen
vom  Tage  der  Fälligkeit  ab  Verzugszinsen  und  als  solche  der  kurzen
Verjährungsfrist  entzogen  waren.)

2.  Unter  „Nebenleistungen“"  sind  alle  außer  den  aus=  2.  Nebenbedungenen
  Zinsen,  z.  B.  die  nach  den  Statuten  vieler  Pfandbrief=  leistungen.
institute  als  Zuschlag  zu  den  Zinsen  bedungenen  Amortisationsquoten,
Verwaltungs-,  Provisionsbeiträge,  Strafzinsen  zu  verstehen.  Die  Strafzinsen
  sind  nicht  als  Zinseszinsen  anzusehen  (R.E.  Bd.  37  S.  274ff.),
dagegen  werden  Schadensersatzforderungen  nicht  als  Nebenleistungen
erachtet;  es  muß  für  die  mögliche  Schadensersatzforderung  eine  besondere
Sicherungshypothek  eingetragen  werden.  Die  gedachten  Amortisationsquoten
  haben  nach  dem  B.  G.  B.  §  197  den  Charakter  der
Zinsen;  es  findet  auf  sie  das  bereits  oben  hinsichtlich  der  Zinsen
Erörterte  Anwendung.

Die  Nebenleistungen  müssen  im  Grundbuch  eingetragen  sein,  wenn
sie  als  Inhalt  der  Hypothekenbelastung  mitangesehen  werden  sollen
(65  1115,  1192.  1199  B.  G.  B).  Ein  allgemeiner  Vermerk  im
Grundbuch,  daß  die  Darlehnsforderung  eine  dem  Regulativ  und
Statut  des  Pfandbriefinstituts  unterworfene  sein  soll,  genügte  nach  bisherigem
  Rechte  nicht,  um  bei  der  Kaufgelderbelegung  am  Orte  des
Kapitals  andere  nach  dem  Regulativ  zustehende  Ansprüche,  z.  B.
Strafzinsen,  zu  liquidiren,  wenn  der  zu  liquidirende  Anspruch  nicht  ausdrücklich
  im  Grundbuch  eingetragen  war.)  Nach  §  1115  Abs.  2  B.G.B.

)  Die  gesetzlichen  Zinsen  betragen  nach  B.  G.  B.  nur  4%,  vgl.  88  288,
246,  1158  ff.,  1178  B.  G.B.;  vgl.  serner  R.E.  Bd.  16  S.  183.

5)  In  Betreff  der  Liquidirung  derselben  vgl.  §  10  Nr.  4  und  8,  §§  12  ff.,
45,  47,  49,  114  Abs.  2,  115  Abs.  2  Zw.V.  Ges.

0)  Vgl.  §§  197,  199,  902  Abs.  1  S.  2  B.  G.B.

7)  Vgl.  R.E.  in  Gruchot  Bd.  26  S.  963  Nr.  99,  R.E.  Bd.  16,  S.  183.

"o)  Vgl.  Bd.  II  S.  285,  Bd  20  S.  220;  pgl.  aber  Pr.  E.G.  für
Hannover  8  20  und  ferner  Art.  167  E.G.  B.  G.  B.  und  §5  2  Abs.  2  E.G.
Zw.V.  Ges.