522  Inhalt  der  Hypothekenbelastung.  1§  125.

genügt  bei  einer  Kreditanstalt,  deren  Satzungen  von  der  zuständigen
Behörde  öffentlich  bekannt  gemacht  wurden,  die  Bezugnahme  auf  die
Satzung  (ritterschaftliche  Kreditanstalt  u.  A.).

Wegen  des  Ranges  bei  der  Subhastation  mag  hier  auf  88  10
Nr.  4,  12  Nr.  2,  13  Zw.V.  Ges.  hingewiesen  werden.  Als  Beispiel
derartiger  Nebenleistungen  möge  folgendes  dienen:  „Der  Grundstückseigenthümer
  verpflichtet  sich,  das  Kapital  von  75000  Mk.  vom
21.  Dezember  1885  mit  4½  %  jährlich  zu  verzinsen,  auch  die
Kapitalien  selbst  auf  dem  Wege  der  Amortisation  in  der  Art  zurückzuzahlen,
  daß  er  außer  den  erwähnten  4  ½  %  Zinsen  vom  1.  Juli  1884
ab  noch  ferner  jährlich  /  %,  mithin  im  Ganzen  jährlich  4/  %  von
75000  Mk.  während  66  aufeinander  folgender  Jahre  an  die  Gläubigerin
entrichte  und  dadurch  seine  Schuld  tilge,  jedoch  unbeschadet  des  Rechts
die  Schuld  auch  schon  früher  ganz  oder  theilweise  abzutragen.  Ferner
verpflichtet  er  sich,  eine  mit  der  Vereinsbank  vereinbarte  Abschlußprovision
  in  der  Weise  zu  entrichten,  daß  er  1%  von  75000  Mk.
sofort  baar  zahle,  und  daß  die  vorher  stipulirte  Amortisation  des
Kapitals  erst  nach  10  Jahren,  also  mit  der  am  1.  Oktober  1894  fällig
werdenden  Annnitätsrate  beginnen  solle,  bis  zu  welchem  Zeitpunkt  das
die  4½  %  übersteigende  ¼1  %  von  der  Bank  als  Kursdifferenz  und
weitere  Abschlußprovision  zu  verrechnen  sei.  Endlich  hat  er  sich  verpflichtet,
  für  den  Fall,  daß  die  Kapitalien  innerhalb  dieser  ersten  10
Jahre,  also  vor  Beginn  der  Amortisation,  ganz  oder  theilweise  zurückgezahlt
  würden,  als  Entschädigung  für  den  dadurch  entfallenden,  im
vorhergehenden  stipulirten  Kursdiffere  z=  und  Provisionsbezug  aus  der
zur  Rückzahlung  gelangenden  Summe  ¼  %  per  Jahr  für  die  noch
übrige  Zeitdauer  der  10  Jahre,  um  welche  der  Amortisationsbeginn
hinausgeschoben  ist,  an  die  Bank  zu  bezahlen.“)

Lassen  sich  derartige  Nebenleistungen  in  ihrem  Gesammtbetrage
nicht  übersehen,  so  muß  eine  Kautionshypothek  eingetragen  werden,  weil
sonst  das  Spezialitätsprinzip  verletzt  werden  würde.  Demgemäß  muß

3.  Kosten  der  also  die  Summe  angegeben  werden,  bis  zu  deren  Höhe  das
Kündigung  Grundstück  wegen  der  Nebenforderungen  belastet  sein  soll.7)

und  der  die  Z.  Nach  Preußischem  Landrecht  belasteten  die  Kosten  das  Grundhellichihungstüc

  nur,  wenn  sie  eingetragen  waren.  Nach  §  30  des  Pr.  E.C.G.

Grundstück  wurden  sie  auch  ohne  Eintragung  dinglich  und  das  B.  G.  B.  folgt
bezweckenden  —
Rechtsver-  ¾  Vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  Bd.  VI  S.  100  Nr.  47.

kolgung.  10)  Vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  Bd.  VII.  S.  76,  VIII  S.  92.  Nr.  34.