9/  126.  Inhalt  der  Hypothekenbelastung.  523

in  §  1118  diesem  Grundsatze.  Diese  Erweiterung  des  Umfangs  der
Grundstücksbelastung  widerspricht  zwar  dem  Publizitäts=  und
Spezialitätsprinzip,  aber  mit  Rücksicht  auf  die  verhältnißmäßig  leichte
Berechnung  des  Höchstbetrages  dieser  Kosten  hat  man  von  der
konseguenten  Durchführung  dieser  Prinzipien  auch  im  Bürgerl.  Gesetzbuch
Abstand  genommen.  1

Die  Haftung  besteht  auch  für  die  vor  Inkrafttreten  des  Liegenschaftsrechts
  bereits  aufgelaufenen  Kosten.

Die  Kündigung  ist  bei  der  Verkehrshypothek  und  Grundschuld
nur  wirksam,  wenn  sie  von  dem  dinglichen  Gläubiger  dem  Grundeigenthümer
  oder  von  diesem  jenem  gegenüber  erklärt  wird.  (Vgl.  das
Nähere  unten  §  149  Nr.  3  §  1141  B.  G.  B.)  Unter  den  Kosten  der
Kündigung  können  daher  bei  der  Verkehrshypothek  nur  diejenigen
an  den  Eigenthümer,  nicht  auch  die  an  den  persönlichen  Schuldner
verstanden  werden,  sie  fallen  unter  die  Grundstücksbelastung.  1)  Bei
der  Sicherungshypothek  dagegen  hat  die  Kündigung  von  dem  persönlichen
Gläubiger  an  den  persönlichen  Schuldner  und  umgekehrt  zu  erfolgen
((  1185  Abs.  2  B.  G.B.).17

Die  Kündigung  wird  in  der  Regel,  wenn  sie  auch  an  eine  bestimmte
  Form  nicht  gebunden  ist  und  daher  mündlich  erfolgen  kann,
schriftlich  durch  eingeschriebenen  Brief  oder  Zustellung  durch  den  Gerichtsvollzieher
  geschehen.  Bei  der  Briefpost  kann  der  Eigenthümer  die
Kündigung  zurückweisen,  wenn  ihm  nicht  der  Brief  und,  falls  der  Gläubiger
nicht  eingetragen  ist,  die  im  §  1155  B.  G.B.  gedachten  Urkunden  vorgelegt
  werden.  Der  Gläubiger  wird  daher,  falls  er  die  Originale
derselben  nicht  persönlich  vorlegen  kann,  die  beglaubigten  Abschriften
derselben  zustellen  lassen  müssen  (vgl.  das  Nähere  §  149  Nr.  3  und  über
den  Ausschluß  der  Vorlegung  Theil  II  Abth.  2  Muster  Nr.  31)
Diese  Kosten  gehören  mit  zu  den  Kündigungskosten;  nimmt  jedoch  der
Gläubiger  einen  Anwalt  oder  Notar  zu  Hülfe,  so  würden  die  dadurch
entstehenden  Mehrkosten  nicht  liquidirt  werden  können.

Unter  Kosten  der  Einklagung  sind  die  gerichtlichen  und  außergerichtlichen
  vom  Gegner  zu  erstattenden  Kosten  der  dinglichen  Klage,
auch  die  wegen  Verschlechterung  nach  §  1133  B.  G.  B.  zu  verstehen;
es  fallen  darunter  ferner  diejenigen  des  Mahnverfahrens  (§  688  Abs.  1
C.P.  O).  Dagegen  gehören  nicht  dahin  die  Kosten  der  persönlichen

u)  Ebenso  Dernburg  Bd.  III  8224  S.  610  Anm.  1.
½)  Oberneck  H.R.  S.  7,  vgl.  R.E.  Bd.  I  S.  105.