524  Inhalt  der  Hypothekenbelastung.  (§  195.

Schuldklage  oder  einer  Klage  auf  Bestellung  einer  Hypothek,  denn  die
Klage  muß  auf  Befriedigung  aus  dem  Grundstück  gerichtet  sein.  Diese
Auffassung  theilte  die  Preußische  Praxis  und  Lehre.15)

4.  Beitrei-  4.  Beitreibungskosten  sind  die  nach  der  Ausklagung  behufz

bungskostenexekutivischer  Einziehung  der  eingetragenen  Forderungen  aufgewendeten
Kosten,  gleichviel  ob  die  Befriedigung  des  Gläubigers  erlangt  wird
oder  die  Exekution  fruchtlos  bleibt.  Daher  gehören  nicht  dazu  die
Kosten  eines  zurückgenommenen  Subhastationsantrags,y
wohl  aber  die  Kosten  der  Einleitung  einer  Subhastation  und  des
Beitritts  eines  Gläubigers  (§  109  Zw.V.G.),  auch  wenn  die  Zwangsversteigerung
  mangels  eines  entsprechenden  Gebots  resultatlos  verlaufen
ist,150)  ferner  die  Gebühren  des  Prozeßbevollmächtigten  für  das  Zwangsvollstreckungsverfahren,
  wozu  auch  die  Liquidationskosten  gerechnet
werden,  insbesondere  die  von  einem  nichtbetreibenden  Hypothekengläubiger
  für  die  Erhebung  des  Perzipiendums  verwendeten  Kosten.“)
Das  Obertribunal  (Bd.  74  S.  144)  rechnet  auch  hierher  die  Gebühren
des  Anwalts  für  Empfang  und  Absendung  des  Betrages  der  zur
Hebung  gelangenden  Post  im  Kaufgelderbelegungstermin.  Das  Reichsgericht
  (XXII  S.  322)  nimmt  dies  nur  an,  falls  die  Gebühren  im
einzelnen  Falle  zu  den  „nothwendigen“  Kosten  im  Sinne  des  §  91
C.  P.O.  gehören,  verneint  es  in  dem  Falle,  wenn  nach  §  121  Preuß.
Zw.V.Ges.  (§  117  Abs.  2  R.Zw.V.Ges.  Art.  11  Preuß.  A.G.
Zw.V.Ges.)  das  Geld  ohne  Gefahr  durch  die  Post  übersendet  werden
konnte,  auch  besondere  Umstände  nicht  vorlagen,  welche  erforderten,  daß
der  Gläubiger  im  Termine  an  Gerichtsstelle  persönlich  oder  durch  einen
Vertreter  das  Geld,  z.  B.  behufs  sofortiger  anderweitiger  Verwendung,
in  Empfang  nehme.  Die  Uebersendungskosten  selbst  gehören  zu  denen
der  Beitreibung.

18)  Dic  entgegengesetzte  Ansicht  Wolff's,  welche  er  auch  in  seinem
Kommentar  zum  Zw.V.G.  S.  32  vertritt,  hat  für  das  bisherige  Preuß.  Recht
keinen  Anklang  gefunden  und  ist  für  das  neue  Recht  nicht  nur  nach  dem  Wortlaut
  des  Gesetzes,  sondern  auch  mit  Rücksicht  darauf,  daß  die  accessorische  Natur
der  Hypothek  begrifflich  im  B.  G.  B.  nicht  festgehalten  ist,  abzulehnen,  ool.
Turnau  S.  715  Anm.  3,  Dermburg  Hyp.R.  S.  196,  Förster-Eccius  III
8  199  Anm.  39,  Krech  und  Fischer  Kommentar  z.  Preuß.  J.Zw.V.  Anm.  2b
zu  §  35.  Ebenso  Jaeckel  Kommentar  z.  Zw.  VG.  S.  53  Anm.  11.

14)  Vgl.  Ob.  Trib.  Bd.  51  S.  423.

!5)  Vgl.  Biermann  zu  §  1118,  Jaeckel  S.  54.

16)  Vgl.  Johow  I  S.  184.