9  126.  Die  Verkehrshypothek:  Umfang  der  Belastung.  525.—

Die  Kosten  der  Berichtigung  des  Grundbuchs  auf  Grund  eines
vollstreckbaren  Titels  nach  §  14  R.G.  B.O.  sind  als  Beitreibungskosten
anzusehen.  17)

§  126.  Der  Umfang  der  Belastung.

Im  Wesentlichen  schließt  sich  das  B.  G.  B.  dem  bisherigen  Pr.  Recht
än  (§  30  Pr.  E.E.G.).  Nach  §  1113  B.  G.  B.  sollen  aus  dem  Grundstück
eine  bestimmte  Geldsumme  sowie  die  im  vorgehenden  §  gedachten
Erweiterungen  gezahlt  werden,  d.  h.  aus  dem  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
  zu  erzielenden  Erlöse.  Objekt  der  Zwangsvollstreckung
ist  das  Grundstück  in  dem  Umfange  zur  Zeit  der  Eintragung
der  Hypothek  einschließlich  seiner  Bestandtheile  und  sonstigen  Erweiterungen.
  Es  wird  ganz  und  in  allen  seinen  Theilen  bis  zur  vollständigen
Befriedigung  des  Berechtigten  ergriffen,  der  ganze  Werth  desselben  wird
daher  zunächst  ziffernmäßig  festgestellt  nach  Maßgabe  des  Zwangsversteigerungsverfahrens,
  unter  Berücksichtigung  aber  der  dem  Rechte  des
betreibenden  Gläubigers  vorgehenden  Rechte,  welche  bei  Feststellung  des
geringsten  Gebots  in  ihrem  Bestande  stehen  bleiben.  Diese  gehen  als
Belastung  des  Grundstücks  auf  den  neuen  Erwerber  über,  sodaß  von
dem  ziffernmäßig  berechneten  und  festgestellten  Werthe  des  ganzen  Grundstücks
  nur  eine  entsprechende  Werthsquote,  die  in  der  Regel  in  dem
erzielten  Versteigerungserlöse  enthalten  ist,  zur  Befriedigung  des  betreibenden
  Gläubigers  dient.

Im  Einzelnen  ergiebt  sich  Folgendes:

1.  Im  Allgemeinen  läßt  sich  sagen,  daß  Gegenstand  der  Belastung  1.Das  Grunddas
  Grundstück  einschließlich  seiner  wesentlichen  Bestandtheile  nach  Maß=  stück  selbst.
habe  der  §§  93  ff.  ist  und  die  Belastung  nach  §§  1120—1122  B.  G.B.

auch  die  von  dem  Grundstück  getrennten,  dem  Eigenthümer  noch  gehörigen
Erzeugnisse,  sonstige  getrennte  oder  unwesentliche  Bestandtheile  und  das

dem  Eigenthümer  gehbrige  Zubehör  des  Grundstücks  erfaßt,  jedoch  bedarf

es  der  Beschlagnahme  durch  den  Realgläubiger  (Zwangsverwaltung,
Zwangsversteigerung,  Pfändung),  damit  nicht  diese  Gegenstände  der

Haftung  des  Gläubigers  durch  Dispositionen  des  Eigenthümers  oder

durch  Eingriff  seiner  Gläubiger  entzogen  werden.1)  Die  Erweiterungen

des  Haftungsobjekts  werden  nämlich  der  Belastung  entrückt,  wenn  sie

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1)  So  mit  Recht  Wolff  a.  a.  O.  S.  33.
1)  Dernburg  Bb.  II  §  226.  -