526  Die  Verkehrshypothek:  Umfang  der  Belastung.  66  100,

vor  der  zu  Günsten  des  Gläubigers  erfolgten  Beschlagnahme  veräußert
und  vom  Grundstück  entfernt  oder  innerhalb  der  Grenzen  einer  ordnungsmäßigen
  Wirthschaft  dauernd  —  selbst  ohne  Veräußerung  —  weggeschafft
  worden  sind  bezw.  die  Zubehöreigenschaft  aufgehoben  wird
(6s  1120—1122  B.  GB).  -

Es  ist  hervorzuheben:

a)  Die  unbe-  a)  Ueber  den  Umfang  des  Belastungsobjekts  entscheidet  in  der,

weglichen
Bestandtheile.


Regel  der  Inhalt  des  Grundbuchs  zur  Zeit  der  Eintragung  der  Hypothek
Ist  das  Grundbuch  auf  das  amtliche  Verzeichniß  bezw.  in  Preußen  auf
das  Kataster  zurückgeführt  und  im  Bestandsverzeichniß  eine  Spezialisirung
der  einzelnen  Bestandtheile  des  Grundstücks  dadurch  vorgenommen  worden,
so  ist  jeder  dieser  einzelnen  Theile  verhaftet  und  bleibt  es  auch
bei  einer  etwaigen  Trennung,  soweit  nicht  Verzicht  oder  Unschädlichkeitsattest
  die  Entlastung  herbeiführt.  Hat  freilich  der  Hypothekengläubiger
bei  der  Eintragung  seiner  Hypothek  gewußt,  daß  die  betreffende  Parzelle
nicht  mehr  Eigenthum  des  die  Hypothek  Bestellenden  war,  so  bezieht
sich  sein  dingliches  Recht  darauf  nicht.:)  Das  Publizitätsprinzip  erstreckt
  sich  auf  den  Umfang  des  Grundbuchobjekts  in  dem  oben  S.  219
begrenzten  Rahmen.  ·

Fehlt  es  im  Grundbuch  mangels  Zurückführung  des  Blattes  auf
das  Kataster  an  einer  Spezialisirung  der  Bestandtheile,  so  muß  festgestellt
  werden,  was  bei  der  ersten  Anlegung  des  Grundbuchblattes
Bestandthell  des  Grundstücks  war  und  zur  Zeit  der  Eintragung  der
Hypothek  geblieben  ist.#)

Der  Begriff  der  unbeweglichen  Zubehörstücke,  wie  sie  das  Preußische

Recht  kannte  (§  30  Nr.  6  Pr.  E.E.G.),  ist  dem  B.  G.  B.  unbekannt.  Sie

sind  Bestandtheile  des  Grundstücks  im  Sinne  des  §  96  B.  G.  B.  Dasselbe
  trifft  zu,  wenn  selbständige  Gerechtigkeiten  nach  Schließung  ihres
Blattes  dem  Grundstück  zugeschrieben  werden.“)

b)  Aenderung  bh  Die  Aenderung  des  Grundstücksumfangs  kann  aber  auch  in  einer
des  Grund-Erweiterung  des  Objekts  bestehen,  indem  nach  §  890  Abs.  2  B.  GB.

stücksumfangs.


dem  belasteten  Grundstück  ein  anderes  als  Bestandtheil  zugeschrieben
wird  oder  mehrere  selbständige  Grundstücke  zu  einem  Grundstück  vereinigt
  werden  (§  890  Abs.  1  B.  G.  B.).

2)  Vgl.  R.E.  in  Gruchot  Bd.  33  S.  872,  Jur.  Woch.  1886  S.  454,
Enisch.  des  Kammerg.  XIII  S.  100,  Dernburg  Hyp.Recht  S.  445.

2)  Vgl.  Dernburg  Preuß.  Privatrecht  Bd.  I  S.  821.

4)  Vgl.  Dernburg-Hinrichs  §18  Anm.  4  S.  188.