g  126.  Die  Verkehrshypothek:  Umfang  der  Belastung.  527.

Der  zugeschriebene  Bestandtheil  tritt.  in  die  Haftung  des
Hauptgrundstücks  mit  ein;  jedoch  unter  Wahrung  des  Vorrangs  der
auf  ihr  bereits  ruhenden  Belastungen  (68  1131,  1192,  1199  B.  G.B.);
das  Hauptgrundstück  tritt  jedoch  nicht  etwa  in  die  Haftung  für  die  auf
der  zuzuschreibenden  Parzelle  ruhenden  Lasten  ein.

Durch  die  Vereinigung  mehrerer  selbständiger  Grundstücke  wird
nicht  eine  gegenseitige.  Erweiterung  der  Haftung  herbeigeführt,  vielmehr
wird  an  der  bestehenden  Belastung  nichts  geändert  und  nur  für  die

nach  der  Vereinigung  konstituirten  Belastungen  haften  die  vereinigten

Grundstücke  einheitlich  (§  5  R.G.B.O.,  vgl.  oben  S.  47).5)

c)  Als,  nicht  wesentliche,  Bestandtheile  und  daher  mitverhaftet  sindc)  Nicht

die  nicht  selbständigen  subjektiv  dinglichen  Rechte  anzusehen
96  B.  G.  B.,  vgl.  oben  S.  42).  Diese  im  Grund  und  Boden  wurzelnden
Berechtigungen  sind  juristische  Erweiterungen  des  Grundstücks  und  ihre
Haftung  hängt  daher  nicht  von  ihrer  Einschreibung  in  das  Grundbuchblatt
  des  Grundstücks,  welchem  sie  zustehen,  ab..)  Da  die  nicht
wesentlichen  Bestandtheile  Gegenstände  besonderer  Rechte
sein  können,  so  sind  sie  vor  der  Beschlagnahme  des  Grundstücks
  der  Pfändung  unterworfen  und  können  veräußert
werden  (6  865  Abs.  2  C.P.O.).  Als  wesentliche  Bestandtheile
sind  derartige  Rechte  nur  dann  anzusehen,  wenn  sie,  wie  die  Grunddienstbarkeiten,
  von  dem  Grundstücke  ohne  Zerstörung  oder  wesentliche  Veränderung
  nicht  getrennt  werden  können.)

4)  Das  Prerßische  Recht  sprach  von  natürlichen  An=  und  Zuwüchsen
  des  Grundstücks  (§  30  Nr.  3  Pr.  E.C.  G.).  Es  sind  dies  Erweiterungen
  der  Substanz,  welche  sich  ohne  menschliche  Thätigkeit
vollziehen,  wie  z.  B.  die  Alluvionen  und  das  natürlich  zugelandete  oder
verlassene  Flußbett  im  Gegensatz  zur  Avulsion,  dem  künstlich  zugelandeten
Flußbett  und  den  Inseln,  welche  sich  im  Flußbett  bilden.  Diese  haben
selbständige  Existenz  und  erfordern  zum  Erwerbe  eine  besondere  Besitzergreifung.
  Die  Vorschriften  des  Pr.  A.  L.  R.  hierüber  sind  aufrecht
erhalten  (ogl.  oben  S.  333).

5)  Eine  analoge  Anwendung  dieser  Bestimmung  auf  dingliche  Rechte  außer
Hypothek,  Grund=  oder  Rentenschuld  ist  dem  Wortlaute  nach  ebensowenig  statthaft,
  wie  es  in  Preußen  der  Fall  war,  vgl.  §  32  Pr.  E.  E.G.

6)  Vxgl.  §§  8,  21  R.G.B.O.

*,  Vol.  Wolff  S.  62  zu  §  20  Anm.  4.

wesentiche
Bestandtheile.


ch  Erweiterungen

  der
Substanz.