2.  Gebäude.

528  Die  Verkehrshypothek:  Umfang  der  Belastung.  (8  126.

Für  das  B.  G.B.  bedarf  es  einer  besonderen  Regelung  nicht,  weil
alles,  was  dem  Grundstück  an-  und  zuwächst,  Bestandtheil  desselben
wird,  so  auch  Gewächse,  welche  zufälligerweise  auf  dem  belasteten
Grundstück  erwuchsen.  Anpflanzungen  durch  Menschenhand  sind
wesentliche  Bestandtheile.

2.  Gebäude  sind  wesentliche  Bestandtheile  des  Grundstücks
(88  94  B.  G.  B.),  Grund  und  Boden  bilden  als  Voraussetzung  der
Existenz  des  Gebäudes  die  Hauptsache.  Das  Recht  am  Grund  und
Boden  erfaßt  daher  nothwendigerweise  die  wesentlichen  Bestandtheile

desselben  und  die  Gebäude  werden  daher  von  seiner  Belastung  mitergriffen,

  gleichviel,  ob  sie  vor  oder  nach  Eintragung  errichtet  sind.
Das  Preußische  Recht  (§  30  Nr.  2  Pr.  E.E.G.  bezeichnete  als  mithaftendes
  Objekt:  „Die  auf  dem  Grundstücke  befindlichen  oder  nachträglich
darauf  errichteten,  dem  Eigenthünier  gehörigen  Gebäude“.  Das  B.  G.V.
unterscheidet  dagegen,  ob  das  Gebäude  dauernd  oder  nur  zu  einem
vorübergehenden  Zwecke  mit  dem  Grund  und  Boden  verbunden  ist.
Wemn  beispielsweise  zur  Zeit  einer  Gewerbeausstellung  Grund  und  Boden
mit  umfangreichen  Bauten  lediglich  zum  vorübergehenden  Zwecke  der
Gewerbeausstellung  besetzt  wird,  so  werden  diese  nicht  wesentliche  Bestandtheile
  des  Bodens  und  treten  keineswegs  in  die  Haftung  mit  ein,
auch  wenn  sie  dem  Eigenthümer  gehören  (§  95  Abs.  1  S.  1  B.  G.  B.).)

Andererseits  weicht  das  B.  G.  B.  darin  vombisherig.  Pr.  Recht  ab,
daß  es  den  römischen  Satz:  superficies  solo  cedit  aufgenommen  hat.
Errichtet  ein  Fremder  auf  dem  Grund  und  Boden  eines  Anderen  ein
Gebäude,  so  fällt  es  in  das  Eigenthum  des  Bodeneigenthümers  als
wesentlicher  Bestandtheil  des  Areals,  wenn  es  nicht  etwa  nur  zu  vorübergehenden
  Zwecken  oder  in  Ausübung  eines  dinglichen  Rechts  am
Grundstücke  errichtet  war  (  95  Abs.  1  S.  2  B.  G.  B).  Die  Unterscheidungen
  des  Preußischen  Rechts  beim  Bau  auf  fremdem  Grund  und
Boden  sind  aufgehoben.  Ist  das  Gebäude  als  wesentlicher  Bestandtheil
Eigenthum  des  Grundeigenthümers  geworden,  so  gehören  diesem  auch
die  Materialien  desselben  bei  einem  etwaigen  Abbruch  des  Hauses.
Der  Bauende  hat  ein  Fortnahmerecht  nur  in  den  gesetzlich
bestimmten  Fällen..)  Der  Ueberbau  ist  im  B.  G.B.  besonders  geregelt
(#ool-  oben  S.  385  f.).

)  Vgl.  R.  E.  Bd.  24,  S.  245.
0)  Vgl.  8§8  951,  258,  997.