8  126.)  Die  Verkehrshypothek:  Umfang  der  Belastung.  520

Nach  A.  v.  R.  erlangten  Pächter  und  Miether  mit  der  Ueberlassung
  des  Grundstücks  ein  dingliches  Recht.  Die  von  einem
Pächter  errichteten  Gebäude  waren  deshalb  nach  bisherigem  Preuß.
Recht  der  Haftung  entzogen,  weil  das  Subjekt  des  Rechts  am  Boden
und  am  Gebäude  nach  §  30  Nr.  2  Pr.  E.  E.  G.  identisch  sein  mußte.

Nach  B.  G.B.  hat  der  Pächter  nur.  obligatorische  Rechte,  aber
die  von  ihm  errichteten  Gebäude  dienen  in  der  Regel  nur  dem  aus
dem  Pachtverhältniß  sich  ergebenden  Zwecke,  sie  sind  nicht  zu  dauernden
Zwecken  bestimmt  und  gehören  nach  §  95  Abs.  1  S.  1  B.  G.B.  nicht
zu  den  Bestandtheilen  des  Grundstücks;  ½)  sie  stehen  außerhalb
der  Haftung  desselben.  Eine  entgegenstehende  Behauptung,  daß  sie  zu
dauernden  Zwecken  über  die  Pachtzeit  hinaus  bestimmt  gewesen  sein
sollten,  müßte  der  Behauptende  ausdrücklich  nachweisen.  Ebenso  stehen
auch  die  von  dem  Nießbraucher  oder  sonstigen  Realberechtigten,
insbesondere  von  einem  Erbbauberechtigten  errichteten  Gebäude
außerhalb  der  Haftung.  Dies  wird  man  jedoch  nicht  annehmen  können
von  einem  Gebäude,  das  der  Käufer  des  Grundstücks  nach  der  Ueberhwe
  an  ihn,  aber  vor  der  Auflassung  errichtet  hat;  dasselbe  haftet  als

Bestandtheil  für  die  vor  der  Auflassung  konstituirten  Belastungen,  und
wem  dieser  Käufer  das  Eigenthum  nicht  erlangt,  so  hat  er  nur  einen
Kondiktions=  oder  Schadensersatzanspruch  an  seinen  Gegenkontrahenten.

Durch  die  von  dem  Eigenthümer  ausgehende  Ueberbauung  von
zwei  auf  verschiedenen  Grundbuchblättern  eingetragenen  und  verschieden
belasteten  Grundstücken  mit  einem  seiner  Bestimmung  und  Bescha  ffenheit
nach  nicht  theilbaren  Gebäude  gelangen  die  Gläubiger  des  einen  und
des  anderen.  Grundstücks  durch  eine  von  ihrem  Willen  unabhängige
Handlung  in  eine  zufällige  Gemeinschaft.  Die  beiden  Grundstücke  haben
zwar  im  Grundbuche  ihre  Selbständigkeit  behalten,  aber  in  der  Wirklichkeit
  existiren  sie  nicht  mehr  als  individuelle  Vermögensobjekte,  weil
sie  Substanztheile  eines  neu  entstandenen  Ganzen  geworden  sind.  Dieser
Umstand  tritt  hindernd  in  den  Weg,  sobald  ein  Gläubiger  sein  nur  auf
einem  der  beiden  Grundstücke  eingetragenes  Recht  realisiren  will;  er  kann
das  einzelne  Grundstück  nicht  zum  Verkaufe  bringen,  ehe  die  Gemeinschaft
  mit  den  Gläubigern  des  anderen  Grundstücks  gelbst  ist,  entweder  so,
daß  beide  Vuundstürke  zusammen  veräußert,  oder  so,  daß  nach  Maßgabe

—.

10)  Vgl.  Planck  Anm.  4  zu  §  95,  Goldmann-Lilienthal  S.  46,  Neumann
  Anm.  3  zu  §  95,  Jaeckel  S.  89  /90.

Oberneck,  Erundbuchrecht.  2.  Aufl.  34