530.  Die  Verkehrshypothek:  Umfang  der  Belastung.  "«  "[§«126

der  gegebenen  Werthsfaktoren  das  bisherige  Recht  an  dem  Einzelgrundstücke
umgesetzt  wird  in  ein  Recht  an  einem  Idealantheile  an  den  verbundenen
beiden  Grundstücken.  1)

Zu  den  Gebäuden  wiederum  gehören  als  wesentliche  Bestandtheile
nach  Abs.  2  §  94  B.  G.B.  die  zur  Herstellung  des  Gebäudes  eingefügten
Sachen,  z.  B.  Fenster,  Thüren,  elektrische  Klingeln  u.  s.  w.  Soveit
also  Gebäude  Bestandtheile  des  Grundstücks  sind,  sind  die  darin
eingefügten  Sachen  ohne  Weiteres  der  Belastung  des  Grundstücks  mitunterworfen,
  und  wenn  der  praktisch  so  häufige  Fall  eintritt,  daß  der
Verkäufer  sich  an  den,  in  das  Gebäude  eingefügten  Sachen  das  Eigenthum.
  vorbehalten  hat  (vgl.  §  455  B.  G.B.),  so  erstreckt  sich  doch  nach
§  946  B.  G.  B  das  Eigenthum  an  dem  Grundstück  auch  auf  jene.  Wenn
daher  derartige,  mit  dem  Gebäude  verbundene  Sachen  nach  der
Beschlagnahme  des  Grundstücks  von  ihrem  Verkäufer  fortgenommen
werden,  so  kann  der  die  Zwangsvollstreckung  in  das  Grundstück  betreibende
Gläubiger  sie  zur  Immobiliarmasse  zurückfordern.  Der  Verkäufer  kann
nicht  etwa  wegen  grundloser  Bereicherung  Ggecen  die  Hypothekengläubiger
auf  Herausgabe  des  an  sie  aus  dem  Verkaufe  des  Grundstücks  und
dieser  Bestandtheile  gelangten.  Erlöses  klagen.  1)

Zu  den  wesentlichen  Bestandtheilen  eines  Grundstücks  gehören
ferner  auch  andere  Werke,  3.  B.  Röhrenleitungen,  Gasund
  Wasserleitungsanlagen,  auch  eine  Einbauung  von
Mühlenanlagen  und  Maschinen  kann  diese  zu  wesentlichen
Bestandtheilen  des  Gebäudes  und  damit  des  Grundstücks  machen.
Insbesondere  häufig  sind  Gebäude  und  Maschi  ineneinrichtungen
als  Sachen  aufzufassen,  welche  durch  die  Einfügung  in  das  Grundstick
wesentliche  Bestandtheile  desselben  wurden.

Eine  Mobiliarexekution  in  solche  wesentliche  Bestandtheile

  ist  bei  Vermeidung  des  Widerspruchs  nach  §.771  C.P.O.  vor
deren  Trennung  vom  Grundstück  unzulässig;  nach  geschehener
  Trennung  und  so  lange  eine  Beschlagnahme  nicht  erfolgt  ist,
können  sie  Gegenstand  der  Mobiliar-Zwangsvollstreckung  sein.

Sie  werden  aber  von  dex  Haftung  überhaupt  frei,  wem  sie  vor

11)  Vxgl.  N.  E.  XV  S.  249.

½)  Vgl.  R.E.  in  Gruchot  Bd.  35  S.  892,  Bolze  Bd.  I  Nr.  217.
19  Vgl.  Bl.  f.  Rechtspfl.  1895  S.  29—31.

14)  Vgl.  hierüber  N.E.  Bd.  26  S.  344.